Rechtssatz: Die Berufungsbehörde darf nur prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Der Berufungsbehörde fehlt zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen Tat die notwendige Sachbefugnis. Ändert nun die Berufungsbehörde unzulässigerweise den
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Weise, dass die vorgeworfene Tathandlung erster Instanz ausgewechselt wurde, so wurde gegen eine gesetzlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen Alleinvermittlungsauftrag unter der Firmenbezeichnung A über den Verkauf des Grundstückes der Frau B, mit den Grundstücken 646/1, 651, 652 und 656/1 übernimmt und sohin das Immobilienmaklergewerbe ausübt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Tätigkeit eines Immobilienmaklers darin, dass der Vermittler Personen zum Zweck ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Rücksicht auf die Sondernormen des Gewerberechts (siehe § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung) ist im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar. Die Gewerbeordnung trifft im § 370 Abs. 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen für den Bereich des Gewerberechts und ist daher nach § ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er übe seit mindestens 10.7.2001 bis zum 28.8.2001 das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe ?Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 127 Z 18 GewO 1994, das freie Gewerbe über Auskunfteien gemäß § 269 GewO sowie das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 127 Z 21 GewO dadurch gewerbsmäßig aus, dass er 1. unter der Internet-Adresse: www.b.de/members... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz Gewerbeordnung 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO § 1, Randnummer 16, zitierte Judikatur). Eine Eintragung im Inte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Internet-Einschaltung (insb. die Bezeichnung ?Detektivunternehmen? und der konkrete Hinweis auf die Branche ?Bewachungsunternehmen?) der A-KG am Standort in B (in Österreich) war jedenfalls geeignet im Sinne des § 1 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass diese Gesellschaft Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes entfaltet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die angekündigte Tätigkeit damals auch tatsächlich vom angegebenen Standort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hängt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Firma, die keine Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Zimmermeister-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten besitzt, ein Plakat aus, durch welches die Errichtung eines Kaltdaches mit Isolierung, Spenglerarbeiten und Dacheindeckung durch die vom Beschuldigten vertretene Firma angeboten wurde, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur handelt es si... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer am Altgebäude des A an der rechten Außenfassade Feinputz mit B und C aufträgt, ohne im Besitz der hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Bauarbeiten, Verputz, Verputzarbeiten, Gewerbeberechtigung, Feinputz, Außenfassade mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe eine Verwaltungsübertretung gem § 366 Abs1 Z1 iVm § 127 Z9 sowie § 211 Abs1 GewO 1994 begangen und wurde über ihn gemäß § 366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 5.000,- - unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen sowie der Verfahrenskosten verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung, welche im wesentlichen damit begründet wird, dass es bei ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die am Haus, straßenseitig, angebrachte Tafel mit der Aufschrift "PMT, Realkanzlei, Ihr Projektmanagement Team, GmbH" ist als das Anbieten von den Immobilientreuhändern vorbehaltenen Tätigkeiten zu qualifizieren. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis legt Herrn H als Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 127 Z 4 Gewerbeordnung 1994 idF vor dem BGBlNr 63/1997 zur Last, er habe selbständig und regelmäßig das Baumeistergewerbe ausgeübt, indem er mit Herrn S als Erfüllungsgehilfen den Innenputz (Mauerverputzarbeiten) und das Einmauern eines Türstocks im Haus der L in H gegen Entgelt in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn Ernst F, mit 31.5.1997, trotz Verkürzung der Frist zur Bestellung eines Geschäftsführers auf unverzüglich mit Bescheid vom 23.6.1997, Zahl MBA 12 - G/G/5667/97, rechtskräftig am 1.7.1997, in der Zei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer auf "unverzüglich" verkürzten Frist ist davon auszugehen, daß die Behörde damit eine solche Frist festgesetzt hat, die es der Partei tatsächlich ermöglicht, bei ernsthaftem Betreiben die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters im Sinne des § 9 Abs 2 GewO 1994 (also einschließlich der Genehmigung durch die zuständige Gewerbebehörde) zu erwirken. Nach den Erfahrungen in der Verwaltungspraxis ist aber hiefür ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu berüc... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der C-HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes (§ 124 Z 11 GewO 1994) im Standort Wien, L-gasse, von 3.11.1994 bis 3.1.1995 in Wien, L-gasse, das Arzneimittel "Hunger Stopp Diätpflaster" an Frau Ulrike L mit Firmenadresse Wien, L-gasse, geliefert (laut Rechnung Nr 2038 - R vom 3.11.1994 in ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Weiterverkauf (Vertrieb) von "Hunger Stopp Diätpflastern" (Inhaltsstoff "Fucus Vesiculosus") an Personen, die dieses Produkt an Apotheken (und Privatpersonen) verkaufen (abgeben), unterliegt der Bewilligungspflicht des § 213 (Abs 1 Z 5) GewO 1994. mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung versucht zu haben, Arbeitskräfte an andere Personen zu vermitteln. Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Den vorzitierten Strafbestimmungen der GewO 1994 ist eine ausdrückliche Strafba... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Steinmetzgewerbes nach § 94 Z 65 GewO 1973 (§ 127 Z 6 GewO 1994) wird durch die Vorhaltung, etwa 400 m2 Granitplatten am Boden und an der Wand sowie Stufen (ohne betreffende Gewerbeberechtigung) verlegt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zutreffend umschrieben, wenn der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung für das Platten- und Fliesenlegergewerbe (§ 94 Z 6 GewO 1994) besitzt. So fällt das Verlegen von Platten und Fliesen auf der Unterlage mittels Mört... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Tatbeschreibung nach § 366 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 127 Z 14 GewO 1994 liegt durch die Vorhaltung -Lindentee für Erkältung zum Verkauf angeboten zu haben-, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vor. So muß durch die konkret zu beschreibenden Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Tatvorwurf als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt und es fehlen auch Hinweise, welche Gewerbeausübung (tatsächlich) vorgeworfen wird. ... mehr lesen...