Keine Strafbarkeit, wenn Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, weil das Entgelt bloß die Materialkosten deckt - Stattgabe.
Gemäß § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 5 Z.1, § 6 Z.2 und Abs.1 lit.b Z.30 GewO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das
Kosmetiker-(Schönheits-pfleger)-gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und ist hiefür mit Geldstrafe bis 50.000 S zu bestrafen. Nach Z.1 i.V.m. § 5 Z.1 und § 6 GewO dürfen Anmeldungsgewerbe - dazu zählen sowohl gebundene Gewerbe wie jenes der Kosmetiker (Schönheitspfleger) als auch freie Gewerbe - bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen
besonderen Voraussetzungen jeweils erst auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes - d.i. nach Durchführung eines Verfahrens gemäß
den §§ 339 und 340 GewO - ausgeübt werden.
Eine Anmeldung ihrer Tätigkeit im Sinne der §§ 339 und 340 GewO wurde
bisher - wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht - zweifelsfrei nicht durchgeführt. Daß es sich bei der in Rede stehenden, ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tätigkeit um eine "gewerbsmäßige" i.S.d. § 1 Abs.2 GewO handelt, wird von der Beschwerdeführerin allerdings insofern bestritten, als sie vorbringt,
daß das eingehobene Entgelt bloß zur Abdeckung der Materialkosten gedient hätte und damit entgegen der Annahme der belangten Behörde eine Gewinnerzielungs absicht nicht gegeben sei.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht.
Schon mit der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, wurde der Beschwerdeführerin nämlich nur vorgeworfen, in vier Fällen - Personen ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung geschminkt zu haben; eine Ausdehnung dieses Tatvorwurfes wurde in der Folge durch die belangte Behörde nicht vorgenommen und kann durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon deshalb nicht erfolgen, da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung i.S.d. § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist, obwohl die Beschwerdeführerin eingestanden hat, im Zeitraum von Jänner bis April 1991 in etwa 130 Fällen derartige Dekorationen gegen ein geringfügiges Entgelt ("Trinkgeld") vorgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin begründete diese ungwöhnlich hohe Zahl damit, daß sie in diesem Zeitraum in Ausbildung
zur Visagistin stand und in diesem Zusammenhang die im Unterricht erworbenen Kenntnisse auch im Privatbereich verpflichtend anzuwenden hatte; hiebei galt der Grundsatz, daß ein entsprechender Umfang an häuslicher Praxis auch einen adäquaten Leistungsfortschritt im Rahmen
ihrer Ausbildung garantiert.
Auf die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten vier Fälle bezogen hat aber das Beweisverfahren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (vgl. § 51i VStG), an der die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen hat, zweifelsfrei ergeben, daß die Beschwerdeführerin als Gegenleistung jeweils lediglich einen - in einem Fall sogar explizit als solchen bezeichneten - Beitrag zu den ihr entstandenen Materialkosten forderte, wobei die Materialkosten dadurch tatsächlich
in keinem Fall gedeckt waren. Angesichts dieses Befundes kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin in diesen Fällen mit der Absicht gehandelt hat, i.S.d. § 1 Abs. 2 GewO "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen".
Lag damit aber auch keine Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor, so konnte auch keine Bestrafung wegen unbefugter Gewerbeausübung i.S.d. § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO erfolgen.