Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem G H in seiner Funktion als Inhaber zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von 01.11.2008 bis zumindest 15.10.2009 das Gastgewerbe auf dem Standort L, Lg, selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Im gegenständlichen Betrieb wurden Getränke und Snacks zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder des Vereins angeboten. Es bestün... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Gegenstande lag schon deshalb keine gewerbsmäßige Ausübung des Gastgewerbes nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 111 Abs 1 Z 2 GewO durch einen Fitness- und Sportverein vor, weil die Vereinstätigkeit nicht gemäß § 1 Abs 6 GewO das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebes zur Verabreichung von Speisen jeder Art und zum Ausschank von Getränken aufwies. Die Vereinstätigkeit beschränkte sich vielmehr darauf, den Vereinsmitgliedern einen Raum für ein Muskeltraining zur Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit (Pferdevermietung) verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen. Die Beschuldigte hat vorgebracht, dass die Pferde auch im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern betreut worden seien, die dafür kein Entgelt erhalten hätten, sondern lediglich die Pferde für das Reiten unent... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn K. Folgendes zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: ?Der Beschuldigte K. E., geb XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. M., H., XY-Platz 1, hat es als Obmann und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ des Vereines ?XY, Türkischer Freizeit und Sportverein?, mit dem Sitz in W., XY-Gasse 9a, ZVR-Zahl 425363137, zu verantworten, dass durch den gegenstä... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass am Standort in Salzburg, M.Straße 1, der Verein zur Förderung multimedialer Subkultur ?T.club? im Zeitraum 15.6.2001 bis 12.12.2001, regelmäßig (jeweils an den Wochenenden ? freitags und samstags geöffnet von 21.00 Uhr bis 04.00 Uhr) betrieben wurde und entgeltlich alkoholische und nichtalkoholische Getränke (so zB gr. Bier S 42,--, weißer Spritzer S 42,--, 1/8 weiß oder rot ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übt ein Verein gemäß Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird gem. § 1 Abs 6 letzter Satz GewO 1994 vermutet, dass die Absicht vorliegt einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Rechtsansicht, dass § 1 Abs 6 letzter Satz GewO 1994 auf eine jährliche Durchschnittsbetrachtung abstellt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sch... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Zahl III-12.055/1a-98 vom 14.12.1999 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr R., hat es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Obmann) des Freizeitclub D., zu verantworten, dass der genannte Verein zumindest in der Zeit vom 16.11.1998 (konstituierende Generalversammlung) bis zum 15.11.1999 im Objekt in E. 1. alkoholische und nichtalkoholische... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Vereinen ist nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigende Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend) einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden. Im gegenständlichen Fall bestand der vermögensrechtliche Vorteil darin, dass die Vereinsmitglieder Geträn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.12.1995, GZ: A 4 - St 545/1-1994/301, wurde dem Berufungswerber als Obmann des Vereines "New Orleans Jazz Club" folgendes zur Last gelegt: Er habe es lt. Anzeige der Wirtschaftskammer Steiermark vom 7.6.1994 und lt. Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 19 vom 19.10.1994 und 16.1.1995 als Obmann des Vereins "New Orleans Jazz Club" und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am Standort G, B-gasse 10 vom ob... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Vereinen ist für die Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs 1 und 6 GewO entscheidend, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen. (VwGH 23.10.1995, GZ: 93/04/0110 sowie vom 24.11.1992, GZ: 92/04/0180). Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Imbisse gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so l... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.1 Z1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs.2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet. Nach § 14 Z4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs.1) oder ent... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntis vom 20.9.1994 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Obfrau und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene des "Z Vereines", in Wien, R-gasse etabliert, zu verantworten, daß dieser Verein am 27. Mai 1994 und am 28. Mai 1994 im obzitierten Vereinslokal, somit öfter als einmal in der Woche die Vereinstätigkeit ausgeübt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgew... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem § 1 Abs 6 durch die Gewerberechtsnovelle 1992 (und mit 1.7.1993 in Kraft getretene) angefügte zweite Satz stellt die (widerlegliche) Vermutung auf, daß dann, wenn ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche ausübt, die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen. Nach § 45 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VSt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gewerbsmäßigkeit liegt bei Vereinen vor, wenn der Ertrag zur Kostenabdeckung für andere Vereinszwecke verwendet wird, selbst wenn die über dem Selbstkostenpreis liegenden Preise die in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben bestehenden Preise deutlich unterschreiten. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein Vereinslokal nur äußerst einfach mit Tischen und Stühlen ausgestattet, weist die Küche nur eine Ausstattung auf, wie sie solchen in Privathaushalten entspricht, fehlen hingegen sämtliche Ausstattungsmerkmale einer Gastgewerbeeinrichtung (Bar, Espressomaschine, Zapfhähne, Kühl- und Vorratsräume, mehrflammiger Gasherd etc), gibt es im Lokal weder eine Speisen- oder Getränkekarte noch vor dem Lokal irgendeinen Hinweis auf eine gastgewerbliche Tätigkeit (Getränkereklame, Lo... mehr lesen...