Übt ein Verein gemäß Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird gem. § 1 Abs 6 letzter Satz GewO 1994 vermutet, dass die Absicht vorliegt einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Rechtsansicht, dass § 1 Abs 6 letzter Satz GewO 1994 auf eine jährliche Durchschnittsbetrachtung abstellt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.