Ist ein Vereinslokal nur äußerst einfach mit Tischen und Stühlen ausgestattet, weist die Küche nur eine Ausstattung auf, wie sie solchen in Privathaushalten entspricht, fehlen hingegen sämtliche Ausstattungsmerkmale einer Gastgewerbeeinrichtung (Bar, Espressomaschine, Zapfhähne, Kühl- und Vorratsräume, mehrflammiger Gasherd etc), gibt es im Lokal weder eine Speisen- oder Getränkekarte noch vor dem Lokal irgendeinen Hinweis auf eine gastgewerbliche Tätigkeit (Getränkereklame, Lokalbezeichnung etc), so liegt ein Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes im Sinn des §1 Abs6 GewO 1973 vor.