Bei Vereinen ist nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigende Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend) einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden. Im gegenständlichen Fall bestand der vermögensrechtliche Vorteil darin, dass die Vereinsmitglieder Getränke im Ambiente eines Gastlokals weit unter dem in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben zu entrichtenden Entgelt konsumieren konnten.