Der Berufungswerber ist als Gewerbeberechtigter für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart ?Espresso" im Standort Wien, B-straße wegen Nichteinhaltens von zwei Betriebsanlagenbescheidauflagen am 21.3.2004 mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8.9.2004, MBA 19 ? S 2788/04 bestraft worden. Das Straferkenntnis lautet: ?Sie haben es als Gewerbeberechtigter für das Gastgewerbe (§ 124 Z 8 GewO 1994) in der Betriebsart Espresso mit den Berechtigungen nach § 142 Abs 1 GewO 1994, Z 2 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden dem Pächter eines Lokals, der einen vom Erfolg der Tätigkeit unabhängigen Pachtzins zu bezahlen hat, die Verfügungsgewalt über die Betriebsmittel und auch sonst weitgehende Entscheidungsfreiheit (Kundenauswahl, allfällige Umbauten und Renovierungen etc.) eingeräumt, vermag auch eine vom Verpächter im Innenverhältnis übernommene Verpflichtung, ?behördliche und bauliche Auflagen zu tragen und fristgerecht zu erfüllen" (vergleiche den vorgelegten Pachtvertrag vom 30.12.2003... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Umstand, dass die Pächterin eines Lokales für dessen Betrieb - anders als der Verpächter - nicht über das erforderliche Gastgewerberecht verfügt, bedeutet keineswegs, dass für den Betrieb der Betriebsanlage gewerberechtlich der Verpächter verantwortlich wäre. mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeitung ?Salzburger Fenster? Nr. 36 vom 5.12.2001 auf der Seite 29 Nr. 3 vom 6.2.2002 auf der Seite 26 Nr. 5 vom 20.2.2002 auf der Seite 26 Nr. 7 vom 6.3.2002 auf der Seite 27 Nr. 10 vom 27.3.2002 auf der Seite 33 Nr. 20 vom 26.6.2002 auf der Seite 36 Nr. 26 vom 4.9.2002 auf der Seite 26 Nr. 28 vom 18.9.2002 auf der Seite 34 und Nr. 30 vom 2.10.2002 auf der Seite 38 die Inserate: ?... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Wortkombination ?Installateur in Pension? (...erledigt gerne alle anfallenden Arbeiten im Haus...) wird nach dem zu prüfenden objektiven Wortlaut der Eindruck erweckt, es würden auch jene Tätigkeiten vorgenommen, die dem Gewerbe ?Gas-und Sanitärtechnik? vorbehalten sind. Es liegt daher eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4, zweiter Fall GewO 1994 vor. Schlagworte Anbieten eines Gewerbes mehr lesen...
Rechtssatz: Beim "Anbieten" kommt es nicht auf die Absicht des Anbietenden an (VwGH 10.6.1992, 92/04/0044). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299). Es stellt daher das gegenständliche Inserat ein Anbie... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt ... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis legt Herrn H als Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 127 Z 4 Gewerbeordnung 1994 idF vor dem BGBlNr 63/1997 zur Last, er habe selbständig und regelmäßig das Baumeistergewerbe ausgeübt, indem er mit Herrn S als Erfüllungsgehilfen den Innenputz (Mauerverputzarbeiten) und das Einmauern eines Türstocks im Haus der L in H gegen Entgelt in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selb... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1.7.1994 bis 24.11.1994 in Wien, S-gasse 1) das "Handelsgewerbe gem § 124 Z 11 GewO 1994" durch die den Händlern vorbehaltene Tätigkeit des Verkaufes von Waren (Wein und Spirituosen) im fremden Namen zwischen Unternehmern, die zum Verkauf dieser Waren bef... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Selbständigkeit eine Gewerbetätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des Unternehmens von seinem Auftraggeber tut der Selbständigkeit noch nicht Abbruch; vielmehr ist das Tragen von Gewinn und Verlust, die Übernahme des geschäftlichen Risikos das entscheidende Unternehmenskennzeichen (VwSlg. 9263 A/1977). Ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesam... mehr lesen...
Mit Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29. November 1991, 3- -91 , welches dem Beschuldigten mündlich verkündet worden ist, wurde diesem zur Last gelegt, in der Zeit vom 20. bis 29. August 1991, am Haus B , straße , Schalungs- und Dacheinlattungsarbeiten durchgeführt und somit das konzessionierte Zimmermeistergewerbe gemäß §158 Gewerbeordnung 1973 ohne die erforderliche Konzession ausgeübt zu haben. Dies sei am 26. August 1991 festgestellt worden. Über den Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbständigkeit im Sinne der Gewerbeordnung 1973 liegt vor, wenn eine Tätigkeit "auf eigene Rechnung" ausgeübt wird sowie die Durchführung der Arbeiten (hier: Dachdecker übernimmt vom Bauherrn den Auftrag zur Durchführung von Zimmermeisterarbeiten) übernommen und das damit verbundene kaufmännische Risiko zur Gänze getragen wird. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß ein konzessionierter Betrieb (hier: Zimmermeisterbetrieb) die "Aufsicht und Kontrolle" übernimmt. ... mehr lesen...