Werden dem Pächter eines Lokals, der einen vom Erfolg der Tätigkeit unabhängigen Pachtzins zu bezahlen hat, die Verfügungsgewalt über die Betriebsmittel und auch sonst weitgehende Entscheidungsfreiheit (Kundenauswahl, allfällige Umbauten und Renovierungen etc.) eingeräumt, vermag auch eine vom Verpächter im Innenverhältnis übernommene Verpflichtung, ?behördliche und bauliche Auflagen zu tragen und fristgerecht zu erfüllen" (vergleiche den vorgelegten Pachtvertrag vom 30.12.2003), nichts an der Qualifikation des Pächters als selbstständiger Unternehmer (befugt Gewerbetreibender oder unbefugt Gewerbeausübender) im Sinne des § 1 Abs 3 GewO 1994 und ?Inhaber der Betriebsanlage" im Sinne des § 80 Abs 5 GewO 1994 zu ändern.