RS OGH 1980/4/15 4Ob545/79, 7Ob601/87 (7Ob602/87 - 7Ob614/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1980
beobachten
merken

Norm

WBFG 1968 §34

Rechtssatz

Die Endabrechnung, welche sich auf die gesamte Bauführung erstrecken muß, soll durch die Feststellung der "Gesamtbaukosten" die endgültige Festsetzung des Förderungsdarlehens ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 545/79
    Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 545/79
  • 7 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 601/87
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Endabrechnung dient lediglich als Basis für die Errechnung des zu gewährenden Wohnbaudarlehens. Das Gesetz enthält aber keine Bestimmung, nach der die gesamten tatsächlichen Baukosten auch die Grundlage für das Wohnbaudarlehen sein müssen. (T1) Veröff: WBl 1987,315 = WoBl 1988,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082992

Dokumentnummer

JJR_19800415_OGH0002_0040OB00545_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten