Norm
WBFG 1968 §34Rechtssatz
1. Die Endabrechnung (§ 35 WBFG 1968) dient nicht etwa bloß informativen Zwecken, sondern ist vom Amt der Landesregierung oder vom Bauaufsichtsorgan zu prüfen und zu erledigen. Die Anerkennung (Feststellung) muß aber vom Amt der Landesregierung ausgesprochen werden. Diese Prüfung hat sich auf die gesamte Bauführung zu erstrecken. Abzurechnen ist nicht etwa nur das Darlehen, sondern der Bau, sodaß der Gesamtaufwand nachzuweisen ist. Andernfalls könnte das vorgeschriebene Verhältnis der verwendeten Eigenmittel zu den Gesamtbaukosten nicht nachgeprüft werden (Brauner, WohnbauförderungsG 1954,76).
2. Dem Verwaltungsverfahren und der Feststellung der amtlich überprüften Endabrechnung kommt eine Bedeutung zu, die über den öffentlich-rechtlichen Bereich hinausreicht und die Vertragsfreiheit und Handlungsfreiheit der Beklagten beschränkt hat. Die Wirkung dieses Bescheides erstreckt sich auf die Feststellung der Höhe der Gesamtbaukosten und kann daher vom Förderungswerber und den von ihm vertretenen Käufern vor Gericht nicht mehr ohne weiteres bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082918Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0010OB00156_7300000_001