RS OGH 1974/5/8 1Ob156/73 (1Ob157/73 - 1Ob159/73), 7Ob39/75, 4Ob538/79, 5Ob15/82, 5Ob57/86, 7Ob601/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1974
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Norm

WBFG 1968 §34
WBFG 1954 §35

Rechtssatz

1. Die Endabrechnung (§ 35 WBFG 1968) dient nicht etwa bloß informativen Zwecken, sondern ist vom Amt der Landesregierung oder vom Bauaufsichtsorgan zu prüfen und zu erledigen. Die Anerkennung (Feststellung) muß aber vom Amt der Landesregierung ausgesprochen werden. Diese Prüfung hat sich auf die gesamte Bauführung zu erstrecken. Abzurechnen ist nicht etwa nur das Darlehen, sondern der Bau, sodaß der Gesamtaufwand nachzuweisen ist. Andernfalls könnte das vorgeschriebene Verhältnis der verwendeten Eigenmittel zu den Gesamtbaukosten nicht nachgeprüft werden (Brauner, WohnbauförderungsG 1954,76).

2. Dem Verwaltungsverfahren und der Feststellung der amtlich überprüften Endabrechnung kommt eine Bedeutung zu, die über den öffentlich-rechtlichen Bereich hinausreicht und die Vertragsfreiheit und Handlungsfreiheit der Beklagten beschränkt hat. Die Wirkung dieses Bescheides erstreckt sich auf die Feststellung der Höhe der Gesamtbaukosten und kann daher vom Förderungswerber und den von ihm vertretenen Käufern vor Gericht nicht mehr ohne weiteres bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/73
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 156/73
    Veröff: EvBl 1974/276 S 604 = JBl 1975,257 ablehnend Bydlinski, 245; Die Baukostenabrechnung als Bestimmung der Leistung des einen Vertragsteils durch den anderen
  • 7 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 03.04.1975 7 Ob 39/75
    Veröff: MietSlg 27553
  • 4 Ob 538/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
    nur: Die Endabrechnung (§ 35 WBFG 1968) dient nicht etwa bloß informativen Zwecken, sondern ist vom Amt der Landesregierung oder vom Bauaufsichtsorgan zu prüfen und zu erledigen. Die Anerkennung (Feststellung) muß aber vom Amt der Landesregierung ausgesprochen werden. Diese Prüfung hat sich auf die gesamte Bauführung zu erstrecken. Abzurechnen ist nicht etwa nur das Darlehen, sondern der Bau, sodaß der Gesamtaufwand nachzuweisen ist. Andernfalls könnte das vorgeschriebene Verhältnis der verwendeten Eigenmittel zu den Gesamtbaukosten nicht nachgeprüft werden (Brauner, WohnbauförderungsG 1954,76). (T1) Beisatz Gegenteilig: Dem Verwaltungsverfahren und der Feststellung der amtlich überprüften Endabrechnung kommt eine Bedeutung zu, die über den öffentlich-rechtlichen Bereich hinausreicht und die Vertragsfreiheit und Handlungsfreiheit der Beklagten beschränkt hat. Die Wirkung dieses Bescheides erstreckt sich auf die Feststellung der Höhe der Gesamtbaukosten und kann daher vom Förderungswerber und den von ihm vertretenen Käufern vor Gericht nicht mehr ohne weiteres bekämpft werden. (T2) Veröff: EvBl 1980/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)
  • 5 Ob 15/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 15/82
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 57/86
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 57/86
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das WBFG 1968 hat bloß zivilrechtliche Maßnahmen der Länder zum Gegenstand und enthält keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf privatrechtliche Verträge zwischen den Bauträgern und den Wohnungswerbern. (T3) Veröff: MietSlg XXXVIII/18
  • 7 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 601/87
    Gegenteilig; Beis wie T3; Veröff: WBl 1987,315 = WoBl 1988,77
  • 8 Ob 521/89
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 8 Ob 521/89
    Gegenteilig; Beisatz: Bei Förderungszusicherungen der Länder nach dem WFG 1968 handelte es sich grundsätzlich nicht um "Förderungsbescheide" sondern um im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangene privatrechtliche Erklärungen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082918

Dokumentnummer

JJR_19740508_OGH0002_0010OB00156_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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