RS OGH 1979/7/10 4Ob538/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

ABGB §1056
WBFG 1968 §2 Abs1 Z11
WBFG 1968 §34
WEG 1975 §23

Rechtssatz

Die Wohnungswerber, die nicht selbst Förderungswerber und Darlehensnehmer sind, haben keine rechtliche Möglichkeit, ihrer Auffassung über die angemessene Höhe der Gesamtbaukosten im Überprüfungsverfahren Gehör zu verschaffen. Die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung kann daher den einzelnen Wohnungswerber, kraft WBFG nicht binden. Eine Bindung kann nur durch eine vertragliche Unterwerfung des Wohnungswerbers unter das Prüfungsergebins herbeigeführt werden (Preisbestimmung gemäß § 1056 ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen, eine richterliche Korrektur des Ergebnisses - im Verhältnis zwischen Bauträger und Wohnungswerber - nicht ausschließt).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
    Veröff: EvBl 1990/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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