Norm
WBFG 1968 §34Rechtssatz
Erst die Prüfung der Endabrechnung ergibt, ob die Voraussetzungen unter denen die Darlehenszusicherung erfolgte, eingehalten wurden und insbesondere, ob die zulässigen Gesamtbaukosten, die anläßlich der Prüfung festzustellen sind, nicht überschritten wurden, sowie auch, in welchem endgültigen Ausmaß das Förderungsdarlehen zu gewähren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083158Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_011