RS OGH 1979/7/10 4Ob538/79, 7Ob601/87 (7Ob602/87 - 7Ob614/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
beobachten
merken

Norm

WBFG 1968 §34
WBFG 1954 §35

Rechtssatz

Erst die Prüfung der Endabrechnung ergibt, ob die Voraussetzungen unter denen die Darlehenszusicherung erfolgte, eingehalten wurden und insbesondere, ob die zulässigen Gesamtbaukosten, die anläßlich der Prüfung festzustellen sind, nicht überschritten wurden, sowie auch, in welchem endgültigen Ausmaß das Förderungsdarlehen zu gewähren ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
    Veröff: EvBl 1980/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)
  • 7 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 601/87
    Vgl; Beisatz: Es steht dem Lande aber frei, nur für geringere Aufwendungen als die tatsächlichen Baukosten die Förderungsmittel zu gewähren. (T1) Veröff: WBl 1987,315 = WoBl 1988,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083158

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten