Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn C. A., geb am XY, türkischer Staatsangehöriger, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C. M., H., XY-Platz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.08.2003, Zl FW37758, betreffend die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich, gemäß § 66 Abs 4 und 67a Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG iVm § 9 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ? FPG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Bescheidspruch wird auf Grund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie folgt abgeändert:
Das Aufenthaltsverbot gegen den türkischen Staatsangehörigen C. A. wird gemäß den §§ 60 Abs 1, 61, 66 und 86 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ? FPG erlassen und gemäß § 63 FPG auf 5 Jahre befristet.
III.
Gemäß § 86 Abs 3 FPG wird Herrn C. A. ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat von Amts wegen erteilt.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Bescheid vom 11.08.2003, Zl FW-37758, gegen den türkischen Staatsangehörigen C. A. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen auf die damals aufscheinenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht Schwaz, Zl 3 U 222/97G, Urteil vom 24.11.1997, durch das BG Innsbruck, Zl 9 U 274/98A, Urteil vom 06.05.1998, und durch das Landesgericht Innsbruck vom 19.09.2002, Zl 35 K V116/02G, Urteil vom 19.09.2002, begründet. Der daraufhin ergangene Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21.10.2003, Zl III 4033-97/03, wurde mit Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 15.11.2005, Zl 2003/18/0343-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Scheiben vom 20.01.2006, gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 1 FPG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Entscheidung weitergeleitet.
In der rechtzeitigen Berufung vom 27.8.2003 wurde Folgendes ausgeführt:
?Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Berufung wird wie folgt begründet:
Richtig ist, dass über den Berufungswerber die im Bescheid auf Seite 3 angeführten Strafen verhängt worden sind.
Es war allerdings bei der Verurteilung zu ZI 3 U 222/97g vom 24.11.1997 so, dass der Berufungswerber eine Kreditverbindlichkeit bei einer Bank hatte und diese Bank aufgrund eines Zahlungsverzuges gegen den Berufungswerber einer Exekutionstitel erwirkt und sein Fahrzeug (Bj 1985) gepfändet hatte. Das Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Pfändung auf dem privaten Parkplatz des Berufungswerbers. In der Folge ist der Berufungswerber aus seiner damaligen Wohnung ausgezogen und wurde er vom Vermieter aufgefordert, das Fahrzeug zu entfernen, wobei seit der Pfändung ca zwei Monate vergangen waren und das Fahrzeug nicht gerichtlich versteigert werden konnte. Daraufhin hat der Berufungswerber sein Fahrzeug, welches keinen Marktwert mehr aufwies, bei einer Fahrzeugrecyclingfirma abgestellt. Da das Fahrzeug immer noch nicht gerichtlich versteigert worden war, hat der Berufungswerber auf Anfrage der Recyclingfirma dem Verkauf des Fahrzeuges zu einem geringem Wert zugestimmt. Der Berufungswerber wurde wegen dieser Tat zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft. Dieses Vergehen des Berufungswerbers war nicht schwerwiegend, weil der Berufungswerber aufgrund des Umstandes, dass eine gerichtliche Versteigerung nicht gelungen war und das Fahrzeug fast keinen Marktwert aufwies, dem Verkauf durch die Recyclingfirma zustimmte.
Bei der Verurteilung des Berufungswerbers im Verfahren zu ZI 9 U 274/98a am 6.5.1998 war es so, dass der Berufungswerber in einem Verkehrsunfall verwickelt war und keiner der Beteiligten schwer verletzt wurde und die im Verfahren zu 3 U 222/97g bedingt nachgesehene Geldstrafe in eine unbedingte Geldstrafe umgewandelt wurde und daher über den Berufungswerber eine Geldstrafe von insgesamt ATS 8.500,00 verhängt wurde.
Darüber hinaus sind diese beiden Verurteilungen bereits getilgt und liegen über 5 Jahre zurück. Der Berufungswerber hat sich bis zu seiner Verurteilung am 19.09.2002, ZI 35 Hv 116/02g, Landesgericht Innsbruck, wohl verhalten und hat sich sowohl beruflich als auch sozial integriert. Diese beiden Verurteilungen können zur Rechtfertigung des Aufenthaltsverbotes nicht herangezogen werden, da gem § 36 Abs 3 FrG 1997 das Vorliegen bereits getilgter Verurteilungen verneint wird.
Bei der letzten Verurteilung des Berufungswerbers im Verfahren zu ZI 35 Hv 116/02g des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.09.2002 war es so, dass dem Berufungswerber im Urteil eine untergeordnete Rolle bei der Begehung dieser Straftat zugeschrieben wurde und wird insbesondere auf der Seite 15 des Urteils als Milderungsgründe ausgeführt, dass die Begehung der Straftat durch den Berufungswerber beim Versuch geblieben ist sowie dass er teilweise geständig war, dass er somit zur Aufklärung der Straftat beigetragen hat. Die Verhängung einer zweijährigen Haftstrafe über den Berufungswerber trotz dieser mildernden Umstände erfolgte ausschließlich aus generalpräventiven Gründen.
Der Berufungswerber hält sich seit 1989 im Bundesgebiet auf und stand, mit Ausnahme kleinerer Unterbrechungen, durchgehend im Beschäftigungsverhältnis. Seine Arbeitgeber waren mit der Arbeit des Berufungswerbers höchst zufrieden. Der letzte Arbeitgeber hat sich bereit erklärt, den Berufungswerber nach der Entlassung wieder einzustellen. Sein Arbeitgeber D. K. sagte wörtlich: ?Der A. ist so fleißig, dass er die Arbeit von drei Arbeitern alleine macht?.
Der Berufungswerber verfügt über einen Befreiungsschein und ist beruflich im österreichischen Arbeitsmarkt integriert.
Die soziale Integration des Berufungswerber ist ebenfalls gegeben, da sich viele seiner nahen sowie entfernten Verwandten entweder in Osterreich oder in anderen europäischen Ländern aufhalten. Seine Cousinen und der Onkel befinden sich in Österreich und seine Mutter sowie die Schwester halten sich in Schweden auf und einige andere Verwandte befinden sich in Deutschland. Aufgrund dieses Umstandes hat der Berufungswerber kaum Kontakt zu seinem Herkunftsland. Sein Freundeskreis befindet sich ebenso zum größten Teil in Österreich.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hätte zur Folge, dass die Familienmitglieder voneinander getrennt werden und würde dieser Umstand das Familienleben zerstören. Für den Betroffenen wäre ein Aufenthaltsverbot und eine Ausreiseverpflichtung eine Reise ins Ungewisse. Der Betroffene hat keinerlei Zukunftsaussichten in_seinem Herkunftsland, wo er nicht imstande wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die vom Betroffenen begangene Straftat, aufgrund deren er zu 24 Monaten unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist zwar nicht zu verharmlosen, zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Berufungswerber bis zur Begehung dieser Straftat, bis auf die zwei unbedeutenden Vergehen im Jahre 1997 und 1998, welche schon über fünf Jahre zurückliegen und getilgt sind, völlig unbescholten war. Insgesamt ist daher festzustellen, dass keinesfalls eine kriminelle Veranlagung den Hintergrund dieser Taten bildet.
Die vom Berufungswerber zuletzt begangenen Straftat ist beim Versuch geblieben, und war er geständig. Er hat das Unrecht der von ihm begangenen Tagen eingesehen und bereut diese zutiefst.
Die Führung und die Arbeitsleistung des Berufungswerbers in der Justizanstalt wird von der Anstaltsleitung als sehr gut eingestuft. Er war seit seiner Inhaftierung nicht negativ auffällig.
Nach der Haftentlassung ist sowohl für die Unterkunft (Wohnung seines Onkels M. C.) als auch für den Unterhalt des Betroffenen gesorgt, da er bei seinem früheren Arbeitgeber sofort eine Beschäftigung aufnehmen kann. Auch hat er einen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld.
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes findet auch im Gesetz keine Deckung. Gemäß § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 darf gegen einen Fremden kein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn diesem vor Verwirklichung des massgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, es sei denn der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Demnach darf gegen den Berufungswerber kein Aufenthaltsverbot erlassen werden, da dem Berufungswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können und der Berufungswerber nicht zu mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es ist daher gem § 38 FrG 1997 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nicht zulässig. Der Berufungswerber verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und erfüllt die im § 10 Abs 1 Z 1 - 8 StbG 1985 normierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Bescheinigungsmittel: PV
ZV D. K., D. Gebäudeservice, XY-Platz, I.
Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, vom 19.09.2002, ZI 35 Hv
116/02g
Bei einer Gesamtbetrachtung der Person des Berufungswerbers sowie seines Umfeldes (Integration) und der Gründe der Begehung der Straftaten und schließlich seines Verhaltens in der Justizanstalt und insbesondere seiner Reue ist eine positive Zukunftsprognose zugunsten des Berufungswerbers zu treffen, weshalb auch von einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen ist. Das Zentrum des Fremdengesetzes(FrG 1997) bildet die Integration. Daher ist die Integration des Betroffenen höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, zumal er sich in Österreich völlig integriert hat.
Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt der Berufungsantrag,
die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
In eventu: das Aufenthaltsverbot mit zwei Jahren zu befristen. Für den Fall der Nichtstattgebung der Berufung wird beantragt, dem Berufungswerber einen höchstmöglichen Abschiebungsaufschub zu gewähren.
A. C.?
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 23.02.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber Folgendes angegeben:
?Ich bin im Jahre 1989 25-jährig nach Österreich gekommen. Meine Eltern und sonstigen nahen Verwandten, insbesondere meine Geschwister waren damals noch in der Türkei aufhältig. Sie sind 1992 von der Türkei nach Schweden ausgewandet. In Österreich lebten damals weitschichtig Verwandte, zB die Kinder meine Cousine. Ich halte mich seit 1989 mehr oder
weniger durchgehend in Österreich auf. Ich habe Österreich nur urlaubsbedingt kurz verlassen. Ich war seit damals Gastarbeiter in Österreich und habe bis auf kleine Unterbrechungen immer gearbeitet. Ich bin kinderlos und war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Jahr 1989 verheiratet. Meine türkische Frau lebte weiterhin in der Türkei. Im Jahre 1995 oder 1996 ließ ich mich scheiden. Seither habe ich nicht wieder geheiratet. Im März 2005 kam meine damalige Ehefrau nach Österreich. Sie hat um Asyl angesucht. Meines Wissens ist das Asylansuchen noch anhängig. Ich lebe mit meiner geschiedenen Frau seit ihrer Einreise nach Österreich in Lebensgemeinschaft zusammen. Meine geschiedene Frau und jetzige Lebensgefährtin K., geb. XY, geht selbst keiner Beschäftigung nach. Sie wohnt bei mir in T., XY-Straße. Ich komme für den Lebensunterhalt meiner Lebensgefährtin auf. Ich besitze einen zweijährigen Aufenthaltstitel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und einen Befreiungsschein des AMS Innsbruck. Seit meiner Haftentlassung bin ich nunmehr seit 24.03.2004 durchgehend bei der Firma XY Gebäudeservice GmbH in I. als Arbeiter beschäftigt. Ich verdiene ca Euro 1.200,00 netto pro Monat. Meine nahen Verwandten wie meine Eltern, meine Geschwister usw befinden sich alle in Schweden. Die etwas entfernteren Verwandten, wie die Kinder meiner Cousinen oder ein Cousin von mir wohnt in Österreich. In der Türkei habe ich keine nahen Verwandten. Seit meiner Einreise war ich sicherlich öfters mehr als ein Jahr lang beschäftigt. Im Wesentlichen war ich am längsten bei der Firma XY beschäftigt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten bei dieser Firma wurde ich öfters abgemeldet. Aus meinem Versicherungsdatenausdruck geht jedenfalls hervor, dass ich vom 23.08.1993 bis 30.12.1994 bei der Firma U. länger als ein Jahr beschäftigt war.?
Als weitere Beweismittel wurden in der mündlichen Verhandlung der erstinstanzliche fremdenpolizeiliche Vorakt, ein Strafregisterauszug vom 26.01.2006, ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 27.01.2006, eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2006 und das Urteil des BG Innsbruck vom 21.06.2005, Zl 9 U 95/02, samt die dem Urteil zugrunde liegende Maßnahmenbeschwerde des Berufungswerber an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 31.08.2004 behandelt und dargetan. Nach Schluss der Beweisaufnahme gab der Berufungswerber folgende letzte Äußerung ab:
?Der Berufungswerber gibt an, dass das Abwesenheitsurteil nur deshalb zustande kam, da er die Gerichtsladung im Firmenwagen, nachdem er die Ladung gelesen hatte, vergessen hatte. Er konnte sich deshalb nicht mehr genau an den Gerichtstermin erinnern und hat diesen versäumt. Daraufhin wurde ihm das Abwesenheitsurteil zugestellt. Dieses hat er dann seinem jetzigen Arbeitgeber gezeigt. Dieser habe ihm gesagt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nochmals ein Termin stattfinden werde und er nichts unternehmen brauche. In weiterer Folge sei der Berufungswerber bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. M. gewesen. Dort habe man ihm ausgerichtet, dass die Frist für einen Rechtsbehelf bereits versäumt sei und man daher nichts mehr machen könne. Nach der erfolglosen Vorsprache bei RA Dr. M. habe ich mich auf Anraten meines Arbeitgebers zu dessen Rechtsanwalt begeben, habe dort einen Honorarvorschuss geleistet. Es handelt sich dabei um RA Mag. S. aus Innsbruck. Dieser habe ihm gesagt, er werde die Sache erledigen. In weiterer Folge habe ich einen Strafaufschub bekommen.
Der Berufungswerber war der Meinung, dass der neue Rechtsanwalt ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung einbringen werde und damit Erfolg haben wird. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass der Vorfall, der in der Maßnahmenbeschwerde gerügt wurde, wirklich so vorgefallen ist und somit meiner Ansicht nach die Verurteilung zu Unrecht in meiner Abwesenheit erfolgt ist.
Es wird nochmals festgehalten, dass das ganze private, persönliche, soziale, berufliche Umfeld sich in Österreich abspielt. Zur Türkei hat er keine näheren Kontakte, da sich seine Angehörigen auch nicht in der Türkei, sondern in Schweden aufhalten. Seit ca 4,5 Jahren war ich auch nicht in der Türkei. Besuche finden nur zu den Verwandten in Schweden statt. Entweder kommen meine Verwandten nach Österreich oder komme ich nach Schweden auf Besuch.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Zum Sachverhalt:
Verfahrensrelevant waren vor allem jene Straftaten, die zu den insgesamt 5 Verurteilungen durch Österreichische Gerichte führten, dies waren
1.) Die Verurteilung durch das Bezirksgericht Schwaz mit Urteil vom 24.11.1997, Zl 3 U 222/97G, wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, weil der Berufungswerber zwischen dem 09.06.1997 und dem 18.07.1997 in Schwaz den anlässlich einer Zwangsvollstreckung gepfändeten Pkw, Marke Ford Escort mit dem Kennzeichen XY nach Kundl verbracht und dadurch eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen hat.
2.) Die Verurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck mit Strafverfügung vom 06.05.1998, Zl 9 U 274/98A, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, weil der Berufungswerber am 10.04.1998 in Innsbruck, Schützenstraße Höhe HNr 56, als Lenker des Klein-Lkw XY dadurch, dass er in Folge mangelnder Aufmerksamkeit beim Einbiegen in die Schützenstraße mit dem im Vorrang befindlichen Pkw der J. Z. zusammenstieß, seinen Mitfahrer I. S. fahrlässig am Körper verletzt hatte, wobei dieser eine Zerrung der Wirbelsäule und eine Prellung des rechten Fußes erlitt.
3.) Die Verurteilung durch das Bezirksgericht Telfs mit Urteil vom 14.02.2002, Zl 9 U 206/2001I, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB weil der Berufungswerber am 14.09.2001 in Telfs als Lenker des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Folge Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wodurch P.
M. und ihr Beifahrer B. P. fahrlässig leicht am Körper verletzt wurden.
4.) Die Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 19.09.2002, Zl 35 H V 116/02G, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, wegen des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 Suchtmittelgesetz, wobei dieser Verurteilung folgender Schuldspruch zugrunde lag:
?Die Angeklagten L. K., B. K. und A. C. sind schuldig, es haben den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich insgesamt 2.001,95 Gramm Heroin, aus- und eingeführt bzw in Verkehr zu setzen versucht, wobei sie die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (Abs.6) ausmachte und zwar:
1. L. K. und B. K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch den Schmuggel von 2.001,95 Gramm Heroin von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich am 15.04.2002 und
2. B. K. und A. C. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch die versuchte Weitergabe des zu 1. angeführten Suchtgiftes an einen oder mehrere namentlich nicht bekannte Abnehmer am 16.04.2002.?
5) Die rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck mit Abwesenheitsurteil vom 12.04.2005 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 397 Abs 1 StGB, weil der Berufungswerber am 31.08.2004 in Innsbruck den RI R. K. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er im Rahmen der bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 02.09.2004 eingelangten Maßnahmenbeschwerde behauptete, RI K. habe S. G. einen Faustschlag versetzt, des Weiteren ihn am Hals gepackt und gegen den Baum gedrückt, wodurch er Kontusionen im Bereich des Brustkorbes erlitten habe, ihn mithin von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht sowie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung und der Ausnützung einer Amtsstellung gemäß §§ 83 Abs 2, 313 StGB falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.
Festgehalten wird weiters, dass sich die ganz nahen Verwandten zwar in Schweden aufhalten, sich die privaten persönlichen und sozialen Kontakte und das diesbezügliche Umfeld sehr stark und fast überwiegend auf Österreich bezieht.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I. Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 157/2005, lauten wie folgt:
?§ 9
(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
?
§ 60
(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 61
Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn
1. der Fremde in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;
2. eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;
3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;
4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.
§ 63
(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
§ 66
(1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
§ 86
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
?
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.?
Weitere maßgebliche Bestimmungen sind:
?Artikel 8 EMRK ? Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 6 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980:
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung ? vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs ? das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
??
Der Berufungswerber ist türkischer Staatsangehöriger, der unter den Artikel 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 fällt. Für diesen Personenkreis hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten des Nationalrates im Gesetzgebungsverfahren zum Fremdenpolizeigesetz 2005 Folgendes festgestellt:
?Bezüglich des in § 9 Abs 1 Z 1 FPG angeführten Personenkreises hält der Ausschuss fest, dass entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 02.06.2005 in der Rechtsache C-136/03, wonach die Rechtschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation zukommt, gelten, sohin § 9 Abs 1 Z 1 anzuwenden ist.? Auf Grund dessen ergibt sich im gegenständlichen Falle die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol als Berufungsbehörde.
Die vom Berufungswerber gezeigten Verhaltensweisen, die zu den angeführten Verurteilungen führten, zeigen eindeutig klar und nachvollziehbar auf, dass der Berufungswerber entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Durch die gezeigten Verhaltensweisen war und ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Berufungswerber gefährdet. Dieses persönliche Verhalten des Berufungswerber stellt auch eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Besonders die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ist als besonders schwerwiegend im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität anzusehen. Schwerwiegend und besonders nachteilig war auch zu werten, dass der Berufungswerber nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides, also im Wissen um die persönlichen, schwerwiegenden Folgen eines Aufenthaltsverbotsverfahrens und trotz gegenteiliger Beteuerungen in der Berufung vom 27.08.2003 nach Verbüßung der Strafhaft neuerlich eine gerichtlich strafbare Handlung beging. Eine Verleumdung nach § 397 Abs 1 StGB eines im öffentlichen Dienst stehenden Polizeibeamten kann keinesfalls als geringfügig und unbedeutend angesehen werden, da eine solche Verleumdung, wie sie vom Berufungswerber gesetzt wurde, für einen Polizeibeamten schwerwiegend strafrechtliche und sogar Existenz gefährdend Folgen nach sich ziehen könnte. Dass die rechtskräftige Verurteilung durch ein Abwesenheitsurteil erfolgte, mag diese Einschätzung nicht schmälern. Auch die diesbezüglichen Ausführung in der Berufungsverhandlung können die rechtskräftige Verurteilung nicht entkräften. Der Berufungswerber hält sich bereits länger als 10 Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich auf. Auf Grund der gezeigten persönlichen Verhaltensweisen, die unter anderem zu den angeführten Verurteilungen führten, geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit
der Republik Österreich durch den Verbleib des Berufungswerbers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Trotz einer längeren Haftverbüßung und im Wissen um das drohende Aufenthaltsverbotsverfahren wurde innerhalb kurzer Zeit neuerlich ein gerichtlich strafbares Verhalten gesetzt. Es ist mit Recht und begründet davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen und damit verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechnet werden muss.
Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot wird in das Familienaber vor allem in das Privatleben des Berufungswerbers massiv eingegriffen, es ist jedoch zur Erreichung der im Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, wie zum Beispiel für die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den Berufungswerber und zum Schutze der Rechte und Freiheiten Anderer zweifelsfrei notwendig und geboten. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist auch gemäß § 61 FPG, zulässig da die diesbezüglich angeführten ?Aufenthaltsverbots-Verbote? gemäß Z 1 bis Z 4 nicht vorliegen - das Aufenthaltsverbot wurde weder nach § 60 Abs 2 Z 8 FPG erlassen, noch wäre eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 FPG unzulässig. Unabhängig davon, ob eine Staatsbürgerschaftsverleihung vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Grund der bereits aufscheinenden gerichtlichen Verurteilungen überhaupt möglich gewesen wäre, lag im gegenständlichen Falle eine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer mehr als 1-jährigen Freiheitsstrafe vor. Weiters ist der Berufungswerber nicht von klein auf im Inland aufgewachsen, da er erst 25-jährig nach Österreich zugewandert ist. Die verhängte Aufenthaltsverbotsdauer von 5 Jahren erscheint gemäß § 63 Abs 2 FPG angemessen und unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung maßgeblichen und persönlichen Umstände notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können. Es wird festgehalten, dass die 5-jährige Frist mit Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides zu laufen beginnt.
Der unter Spruchpunkt III.) erteilte 1-monatige Durchsetzungsaufschub war gemäß § 86 Abs 3 von Amts wegen zu erteilen, da die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich ist.
Für die Behandlung des in der Berufung angeführten Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs 3 FPG wäre im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig. Gemäß § 9 Abs 2 leg cit ist gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Abschiebungsaufschubes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen war spruchgemäß die Berufung als unzulässig abzuweisen, das Aufenthaltsverbot an die nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen und ein 1-monatiger Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
Zusatz: Die fristgerecht erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 27.6.2006, 2006/18/0138 als unbegründet abgewiesen.