TE UVS Tirol 2006/08/08 2006/11/0164-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn D. A., geb. am XY, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in XY, B. bei J., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 04.05.2004, Zahl FW-519, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 und § 67a Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 9 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als das das Aufenthaltsverbot gegen den türkischen Staatsangehörigen Dilaver Aslan gemäß § 63 FPG auf fünf Jahre befristet wird.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das verhängte Aufenthaltsverbot auf die §§ 60, 61, 66 und 86 Abs 1 FPG zu stützen hat.

 

II.

Gemäß § 86 Abs 3 FPG wird Herrn D. A. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat von Amts wegen erteilt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz hat mit Bescheid vom 04.05.2004, Zahl FW-519, gegen Herrn D. A. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit insgesamt 6 Gerichtsverurteilungen begründet.

Gegen diesen Bescheid hat D. A. fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 30.06.2004, Zahl III-4033-46/04, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als dass das verhängte Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet wurde.

Gegen diesen Bescheid hat D. A. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zahl 2005/18/0416-8, wurde nach vorangegangener Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2006 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 1 FPG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Entscheidung weitergeleitet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat daher (neuerlich) über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 04.05.2004, Zahl FW-519, zu entscheiden.

 

In der rechtzeitig erhobenen Berufung vom 19.05.2004 wird Folgendes ausgeführt:

?Der Berufungswerber ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

1. Die Erstbehörde hat kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt. Sie wäre verpflichtet gewesen, Ermittlungen zur Frage zu führen, ob der Berufungswerber eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, anstatt dies bloß zu behaupten. Dazu hätte sie sowohl den Berufungswerber selbst als auch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, S. A., einvernehmen müssen. Hätte die Erstbehörde diese Beweise aufgenommen, wäre sie zu der Überzeugung gelangt, dass sich das den Verurteilungen des Berufungswerbers zugrunde liegende strafbare Verhalten nicht wiederholen wird und eine weitere Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Berufungswerber nicht zu befürchten ist.

Die Beziehung des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin S. A. war konfliktbelastet, weil zwischen den beiden aufgrund des großen Altersunterschiedes Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Beziehung vorprogrammiert waren und S. A. die Vaterschaft des Berufungswerbers zu ihrem gemeinsamen Sohn F. in Abrede stellte. Der Berufungswerber hat sich Anfang dieses Jahres mit S. A. versöhnt. Die beiden wohnen jetzt nicht mehr zusammen und verläuft die Beziehung dadurch harmonisch.

2. Weiters hätte die Erstbehörde zur privaten Situation des Berufungswerbers in Österreich sein Lebensumfeld genauer durchleuchten müssen.

Der Berufungswerber kommt für den Unterhalt seines Sohnes F. auf, dieser ist jetzt 4 Jahre alt und hat eine innige Beziehung zu seinem Vater. Der Berufungswerber sieht, soweit dies sein Beruf zulässt, seinen Sohn täglich. Er hilft auch S. A. ständig finanziell aus, hat die letzten zwei Mieten bezahlt und kauft ständig für den Kleinen ein. Ohne sein Einkommen hätten Frau A. und ihr Sohn F. große finanzielle Probleme.

Ein weiterer Sohn des Berufungswerbers, E. A. geb. am XY lebt in Österreich, zusammen mit dem Vater in der Wohnung in M. Die privaten und familiären Interessen des Berufungswerbers an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wiegen schwerer als die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung. Der Berufungswerber hält sich seit 12.12.1989 erlaubt in Österreich auf, arbeitet hier erlaubterweise und weist eine dementsprechende gute Integration und intensive private Bindung zu Österreich auf, der eine Desintegration in der Türkei korrespondiert. Der Berufungswerber hat eine intensive familiäre Bindung zu seinen in Österreich lebenden Söhnen.

Hätte die Erstbehörde ordentlich ermittelt, wäre sie zu dem für den Berufungswerber günstigen Ergebnis gekommen, dass er ein überwiegendes privates Interesse daran hat, weiterhin in Österreich zu bleiben und dass dieses Interesse das öffentliche Interesse an seiner Außerlandschaffung bei weitem überwiegt.

3. Die Straftaten des Berufungswerbers sind sicherlich abzulehnen und nicht für gut zu heißen. Es ist jedoch im Interesse des Berufungswerbers darauf hinzuweisen, dass drei der sechs Verurteilungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten erfolgten. Bei den den Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten zugrundeliegenden strafbaren Handlungen befand sich der Berufungswerber in einer Ausnahmesituation, verursacht durch die problematische Beziehung zu einer viel jüngeren Frau. Die beiden haben sich mittlerweile versöhnt. Aus diesen Fakten lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Berufungswerber eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und dass aufgrund dieser Gefahr ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erforderlich ist. Durch dieses Aufenthaltsverbot hat die Erstbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in rechtswidriger Art und Weise überschritten.

4. Gemäß § 38 Abs 1 Z 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs 1 Z 1 oder 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs 1 Z 1 und 2 FrG ist (ua) in den Fällen des § 35 FrG unzulässig. Dessen Abs. 2 hat folgenden Wortlaut: ?Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.?

Um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden, der die in § 35 Abs 2 FrG genannte achtjährige Frist erfüllt, zu rechtfertigen, ist somit erforderlich, dass die vom gerichtlich strafbaren Verhalten des Fremden ausgehende Gefährdung allein geeignet ist, ein Aufenthaltsverbot zu tragen.

Dies ist nicht der Fall. Der Berufungswerber hat sich mit seiner Lebensgefährtin versöhnt, die beiden leben nunmehr getrennt und ist eine weitere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit vom Berufungswerber nicht zu erwarten.

5. Der Berufungswerber hat einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80). Dieser Anspruch wird auch nicht durch Art 14 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt. Der Berufungswerber ist im Arbeitsmarkt integriert und, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, beinhaltet das Recht, sich nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers. Der Berufungswerber erfüllt die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 3. Spiegelstrich.

Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht durch Art 14 Abs 1 ARB 1/80 eingeschränkt. Diese Vorschrift ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Aufenthalt eines türkischen Familienangehörigen in ihrem Gebiet in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Februar 2000 (Sache N.) ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, wenn diese Maßnahme aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird.

Vielmehr müssen die der begangenen Straftat zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; das persönliche Verhalten des Betroffenen muss auf eine konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Berufungswerbers wie dargelegt insgesamt nicht erfüllt. Zweifellos sind die vom Berufungswerber begangenen Straftaten eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung. Es ist jedoch im Interesse des Berufungswerbers darauf hinzuweisen, dass nunmehr ein Nachdenken über sein bisheriges Tun eingesetzt hat. Er hat zweifellos sein bisheriges deliktisches Verhalten reflektiert und ist sich darüber im Klaren, dass er davon abrücken muss. Der Berufungswerber strebt ein Leben ohne Straftaten an und will versuchen, im Bundesgebiet wieder Fuß zu fassen.

6. Letztlich richtet sich die gegenständliche Berufung auch gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes. Die Erstbehörde hat die nicht begründet, weshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet ausgesprochen wurde, weshalb der Ausspruch nicht nachvollziehbar ist. Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt der Berufungsantrag:

Die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 04.05.2004, FW-519 ersatzlos beheben.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

1. Der Berufungswerber ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit 12.12.1989 rechtmäßig in Österreich auf.

2.1. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.09.1997, Zahl 9 U 490/97i, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, ?weil er am 24.08.1997 in Innsbruck, Höhenstraße, als PKW-Lenker infolge mangelnder Aufmerksamkeit, insbesondere aber durch Fahren mit relativ überhöhter Geschwindigkeit beim Durchfahren einer Rechtskehre, wobei er ins Rutschen geraten ist und in der Folge gegen den entgegenkommenden PKW des Dr. C. C. gestoßen ist, diesen dadurch fahrlässig am Körper verletzt hat?. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen. In weiterer Folge wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und am 30.12.2002 widerrufen.

2.2. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 03.07.1998, Zahl 9 U 374/98g, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, ?weil er am 06.06.1998 in Innsbruck, Sterzingerstraße, infolge mangelnder Vorsicht im Straßenverkehr als PKW-Lenker, insbesondere dadurch, dass er unter Missachtung der Vorrangregel und der Sperrlinie nach links abbog, den vorschriftsmäßig entgegenkommenden Motorradfahrer M. S. übersehen hat, und mit diesem kollidiert ist, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfung am linken Ellbogen und dessen Beifahrer M. C. einen Schienbeinbruch erlitt?.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.09.1998, Zahl 39 Hv 121/98, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, ?weil er seine Freundin S. A. vorsätzlich am Körper verletzt hat?.

2.4. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Schwaz vom 23.12.1999, 3 U 406/99v, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, ?weil er am 03.07.1999 in Jenbach S. A. durch Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht und den Bauch und durch zu Bodenstoßen vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei S. A. Prellungen im Gesicht, am Bauch sowie am rechten und linken Handgelenk erlitten hat?. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

2.5. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Schwaz vom 10.04.2002, Zahl 3 U 61/01i, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, ?weil er am 17.03.2001 in Eben am Achensee auf der Dorstraße auf Höhe des Hauses Nr 13a als Lenker des PKW Toyota Corolla mit dem Kennzeichen XY dadurch, dass er infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit die vier Jahre alte, die Fahrbahn laufend überquerende C. S. niederstieß, C. S. fahrlässig am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Oberschenkelfraktur links zur Folge hatte?.

2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16.12.2003, Zahl 9 U 264/03s, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt, ?weil er am 02.04.2003 in Fulpmes S. A. durch Versetzen von Schlägen, Stößen und durch Kratzen vorsätzlich am Körper verletzt hat?.

2.7. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.03.2004, Zl 28 Hv 35/04x, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, ?weil er am 28.12.2003 in Innsbruck in der Bahnhofshalle N. K. durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht sowie durch Fußtritte am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Verletzung im Nackenbereich erlitt?.

2.8. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.06.2004, Zl 29 Hv 93/04h, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Wochen verurteilt, ?weil er am 23.04.2004 in F. S. A. durch Versetzen einer Ohrfeige ins Gesicht, wodurch sie ein Hämatom an der linken Wange erlitt, am Körper verletzt hat?.

2.9. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.01.2005, Zahl 22 Hv 172/04z, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt, ?weil er in der Zeit von Anfang August 2004 bis Ende September 2004 in Innsbruck den S. Ö. und die S. A. wiederholt durch telefonische und persönliche Äußerungen, er werde Ö. umbringen und mit dem Auto zusammenfahren, er werde auch S. A. umbringen und ihr das Kind wegnehmen (keine ernst gemeinte Todesdrohung) sowie im August 2004 dadurch, dass er mit seinem Fahrzeug in sehr hoher Geschwindigkeit auf S. Ö. zufuhr, die Genannten durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich der Aufgabe weiterer gegenseitiger Kontakte, zu nötigen versucht hat?.

 

3.1. Der Berufungswerber ist in der Türkei geboren und hält sich seit Dezember 1989 in Österreich auf. Seit dieser Zeit ist er ? mit Unterbrechungen ? ordnungsgemäß beschäftigt. Am 18.01.2002 wurde dem Berufungswerber zuletzt eine Niederlassungsbewilligung (für jeglichen Aufenthaltszweck) bis 09.03.2005 erteilt. Am 14.02.2005 hat er einen Verlängerungsantrag gestellt. Über diesen wurde bisher nicht entschieden; trotzdem ist der Berufungswerber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin rechtmäßig niedergelassen (§ 24 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).

3.2. Der Berufungswerber ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau insgesamt sieben Kinder. Die Ehefrau und die sechs Töchter leben in der Türkei; der 22-jährige Sohn ist Asylwerber und beim Berufungswerber in Österreich wohnhaft. Mit Ausnahme dieses Sohnes hält sich die gesamte Familie in der Türkei auf. In der Zeit zwischen 1994 und 2001/2002 hat der Berufungswerber in Österreich in Lebensgemeinschaft mit Frau S. A. gelebt. Diese Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Der Beziehung entstammt ein 7-jähriger Sohn, zu dem der Berufungswerber allerdings kaum Kontakt hat. Vor fünf bis sechs Jahren hat der Berufungswerber um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht; dies wurde allerdings abgelehnt.

 

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der unbedenklichen in den erstinstanzlichen Fremdenakten erliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Berufungswerber hat kein der Aktenlage widersprechendes Sachverhaltsvorbringen erstattet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen wurden auf Grund der Angaben des Berufungswerbers getroffen.

 

Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2006, lauten wie folgt:

 

?§ 9

(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

?

 

§ 60

(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

?

 

§ 61

Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

1. der Fremde in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;

2. eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;

3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;

4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

 

§ 63

(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

§ 66

(1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

§ 86

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

?

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

??

 

§ 125

(1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) ..?.

 

Weiters zu beachten ist Artikel 8 EMRK ? Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.?

 

Schließlich ist auch noch Artikel 6 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 ? (ARB) maßgeblich:

 

?(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung ? vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs ? das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) ...?.

 

Der Berufungswerber ist türkischer Staatsangehöriger und auf Grund seiner lang andauernden ordnungsgemäßen Beschäftigung fällt er unter den Artikel 6 Abs 1 des ARB. Gemäß § 125 Abs 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 04.05.2004 ist im Lichte dieser Übergangsbestimmung als ?Entscheidung nach diesem Bundesgesetz? im Sinne des § 9 Abs 1 FPG anzusehen. Für türkische Staatsangehörige, denen ? wie dem Berufungswerber ? die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder 7 ARB zukommt, ist es vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (vgl die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 sowie das Urteil des EuGH vom 02.06.2005, Rs C-136/03 (Dörr und Ünal)) geboten, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und ? nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ? § 9 Abs 1 Z 1 FPG anzuwenden (so der VwGH in seinem Erk. vom 13.06.2006, Zl 2006/18/0138). Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuständig.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 ARB zukommt, ist zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs 2 FPG als ?Orientierungsmaßstab? zurückgegriffen werden. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl § 86 Abs 1 FPG, der auf Grund der erwähnten europarechtlichen Vorgaben auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder 7 ARB zukommt, anzuwenden ist).

 

Der Berufungswerber wurde von inländischen Gerichten mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Die vom Berufungswerber gesetzten Verhaltensweisen, die zu den angeführten Verurteilungen führten, zeigen eindeutig und klar nachvollziehbar auf, dass der Berufungswerber entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Durch die gezeigten Verhaltensweisen war und ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Berufungswerber gefährdet. Dieses persönliche Verhalten des Berufungswerbers stellt auch eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Berufungswerber hat sich durch die Androhung ?fremdenrechtlicher Maßnahmen? am 08.02.1999 nicht davon abhalten lassen, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Selbst die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 04.05.2004 hat den Berufungswerber nicht daran gehindert, eine weitere schwerwiegende strafbare Handlung zu setzen. So hat er seine damalige bzw. ehemalige Lebensgefährtin und den S. Ö. über einen längeren Zeitraum wiederholt durch telefonische und persönliche Äußerungen, er würde Ö. umbringen und mit dem Auto zusammenfahren, er werde auch S. A. umbringen sowie dadurch, dass er mit seinem Fahrzeug in sehr hoher Geschwindigkeit auf S. Ö. zufuhr, die Genannten durch gefährliche Drohungen zu einer Handlung, nämlich der Aufgabe weiterer gegenseitiger Kontakte, zu nötigen versucht. Im vorliegenden Fall ist daher eine ausreichende Grundlage dafür vorhanden, aus dem Gesamtverhalten des Berufungswerbers ? der im Übrigen auch eine beträchtliche Anzahl an Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist ? den Schluss zu ziehen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und dass ein Verbleib des Berufungswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nachhaltig

und maßgeblich gefährden würde.

 

Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot wird in das Familienaber vor allem in das Privatleben des Berufungswerbers in durchaus relevanter Weise eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch zur Erreichung der im Artikel 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele, wie zB für die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den Berufungswerber und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer aus der Sicht der erkennenden Behörde notwendig und geboten. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Berufungswerbers hat nämlich in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das wiederholte strafbare Verhalten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Aber auch die familiäre Situation des Berufungswerbers vermag seine Interessen nicht zu stärken: Nahezu die gesamte Familie lebt in der Türkei; zu seinem in Österreich geborenen, aus der ? zwischenzeitlich beendeten ? Lebensgemeinschaft mit S. A. stammenden minderjährigen Kind hatte der Berufungswerber bisher kaum Kontakt. Insgesamt wiegen daher nach Ansicht der erkennenden Behörde die Auswirkungen (eines Aufenthaltsverbotes) auf die Lebenssituation des Berufungswerbers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist auch gemäß § 61 FPG zulässig, da die diesbezüglich angeführten ?Aufenthaltsverbots-Verbote? nach Ziffer 1 bis Ziffer 4 nicht vorliegen.

Das Aufenthaltsverbot wurde weder nach § 60 Abs 2 Z 8 FPG erlassen, noch wäre eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 FPG unzulässig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (fahrlässige Körperverletzung vom 24.08.1997) noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. Doch selbst wenn man die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes später ansetzen wollte und davon ausginge, dass der Berufungswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre (aber noch nicht 10 Jahre) ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, ist darauf zu verweisen, dass er mehrfach von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und ? wie bereits aufgezeigt ? ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (vgl § 55 Abs 2). Da der Berufungswerber vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes auch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügte, der das Recht auf Daueraufenthalt dokumentiert, steht § 56 FPG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ebenfalls nicht entgegen. Eine Staatsbürgerschaftsverleihung wäre nicht in Frage gekommen, zumal sich der Berufungswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl § 10 Abs 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985). Im Übrigen wurde ein diesbezüglich gestellter Antrag negativ beschieden. Schließlich ist der Berufungswerber auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit erlassen, so ist es für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vertritt die erkennende Behörde vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen die Auffassung, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren angemessen und ausreichend erscheint. In diesem Ausmaß ist die Verhängung des Aufenthaltsverbotes allerdings auf jeden Fall notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die fünfjährige Frist mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides zu laufen beginnt.

 

Der unter Spruchpunkt II. erteilte einmonatige Durchsetzungsaufschub war gemäß § 86 Abs 3 FPG von Amts wegen zu erteilen; die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nicht erforderlich ist.

 

Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

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Die, Erlassung, eines, Aufenthaltsverbotes, gegen, türkische, Staatsangehörige, denen, die, Rechtsstellung, zukommt, ist, zulässig, wenn, aufgrund, ihres, persönlichen, Verhaltens, die, öffentliche, Ordnung, Sicherheit, gefährdet, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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