Begründung: Von dem zur Zl. VIIa-371.20.25 der Vorarlberger Landesregierung geführten Umlegungsverfahren „W*****“ war (ua) die EZ 5911 GB ***** erfasst, zu dessen Gutsbestand (ua) das GST-NR 4372/2 gehörte. Mit diesem Grundstück war realrechtlich das Miteigentum zu einem Viertel an der Liegenschaft EZ 2077 GB ***** bestehend aus dem 161 m² großen GST-NR 19461 (Straßenanlage) verbunden, was in der EZ 5911 durch die Eintragung unter A2-LNR 5a „Stand 1914 Miteigentumsrecht zu ¼ Anteil ... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 107 Grundbuch ***** stand im Jahr 2002 im bücherlichen Alleineigentum der Gertrude H*****, geboren am 26. 2. 1914. Sie hat Georg H***** am 17. 7. 2007 eine schriftliche Vollmacht ausgestellt und ihn damit unter anderem auch bevollmächtigt, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in ihrem Namen zu tätigen und Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn ihr die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht. Die Liegenschaft EZ 107 Grundbuch *... mehr lesen...
Begründung: Zugunsten der Liegenschaft des Rekurswerbers EZ *****90017 GB Wörgl-Rattenberg war auf der gesamten Grundstücksnummer 6***** der EZ 1***** des Grundbuchs ***** (nunmehr EZ 5***** und EZ 4*****) vor der Teilung dieser Liegenschaft durch den angefochtenen Beschluss die Dienstbarkeit der Weide gemäß Servitutenregulierungsurkunde vom 18. 12. 1873 fol. 8/1874 (C-LNr 1a) einverleibt. Zu GrdNc 10/17 wurde über Antrag des Verkäufers Alois B***** durch das Bezirksgericht K... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Gutgläubigerkeit des Dritten hat das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Keinesfalls darf es darüber Erhebungen pflegen (SZ 35/91; NZ 1988, 288/131 mit zust Anm von Hofmeister). Die Gutgläubigerkeit des Dritten hat das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen. Keinesfalls darf es darüber Erhebungen pflegen (SZ 35/91; NZ 1988, 288/131 mit zust Anmerkung von Hofmeist... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte ist zur Häflte, der Zweit- und der Drittbeklagte sind zu je 1/4 Eigentümer der Liegenschaft EZ 826 KG S*****, bestehend aus den Grundstücken 301 Baufläche, 499/2 Baufläche und 529/15 Garten; südwestlich schließt an die Grundstücke 301 und 529/15 das Grundstück 499/1 Baufläche, EZ 335 KG S***** an, welches früher der Erstbeklagten und Mag.Rudolf P***** je zur Hälfte gehörte. Auf diesem Grundstück stand ein Kino. Südwestlich von diesem Grundstück liegen di... mehr lesen...
Begründung: Rosa G***, die Rechtsvorgängerin des Rekurswerbers, erwarb mit Kaufvertrag vom 10.12.1959 von Otto K*** das auf Grund des Teilungsplanes Nr. 130/59 des Dipl.Ing. Gottlieb K*** neu gebildete Grundstück 240/2 Acker, bestehend aus Teilen der früheren Grundstücke 240 Acker, 241 Weide und 242 Wald, alle inneliegend in der dem Verkäufer Otto K*** gehörenden EZ 23 KG Gurlitsch II. Für dieses abgeschriebene neue Grundstück Acker 240/2 wurde die neue EZ 339 KG Gurlitsch II gebi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei war im Jahre 1939 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, bestehend aus dem Grundstück 58, Baufläche, mit dem Haus *****, nunmehr *****. Sie war und ist auch Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****. Zu dieser Liegenschaft gehörten im Jahre 1939 die Grundstücke 61/1 und 66/1. Das Grundstück 58 hat ein Ausmaß von 188 m 2 , das Grundstück 66/1 ein solches von 113 m 2 , das Grundstück 61/1 ein solches von 1.700 bis 1.800 ... mehr lesen...
Norm: GBG §64GBG §123
Rechtssatz: Wer von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, kann jedenfalls analog zu § 64 GBG innerhalb der für eine Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten zustehenden Frist (also innerhalb von drei Jahren) Rekurs erheben. Entscheidungstexte 2 Ob 526/76 Entscheidungstext OGH 25.06.1976 2 Ob 526/76 Veröff: NZ 1978,29 ... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften der KG W, die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ X dieser KG, in deren Lastenblatt unter COZ 1 auf Grund eines Ansuchens des "Wiener Cottagevereines" seit 19. 5. 1879 auf Grund des P IV des Kaufvertrages vom 29. 4. und 13. 5. 1879 eine als "Cottageservitut" bezeichnete, näher umschriebene Dienstbarkeit einverleibt ist. Die Kläger begehrten die Feststellung, daß eine von den Beklagten geplante Bauführung auf ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431GBG §62GBG §64
Rechtssatz: Eine ohne gültigen Titel erfolgte Dienstbarkeitseinverleibung kann von den in ihren bücherlichen Rechtes Verletzten mit Löschungsklage bekämpft werden. Haben diese jedoch innerhalb der Verjährungszeit keine Löschungsklage eingebracht, dann haben sie sich ihres Löschungsrechtes verschwiegen. Entscheidungstexte 3 Ob 13/72 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: GBG §61 AGBG §64
Rechtssatz: Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). Nach ... mehr lesen...
Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 23. April 1953 wurde auf Antrag der Eigentümer der Liegenschaft EZ. 275 Grundbuch Y. die Löschung des auf dieser Liegenschaft sowie in EZ. 38 desselben Grundbuches zu Gunsten der Aurelia M. einverleibten lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes, ferner die Ersichtlichmachung der Berichtigung der fehlerhaften Darstellung der in der Natur unverändert gebliebenen Grenzlinien hinsichtlich einer Anzahl der zu verschiedenen Liegenschaften gehörigen Grundpar... mehr lesen...
Der am 21. April 1916 verstorbene Josef B. hinterließ drei Kinder, u. zw. Josef und Franz B. und Maria, verehelichte W. Alle drei sind bereits verstorben. Josef (jun.) hatte mehrere Kinder, auf die es hier jedoch nicht ankommt; Maria W. hinterließ einen Sohn namens Josef W., Franz B. hinterließ gleichfalls einen Sohn, DDr. Josef B. In den Nachlaß des am 21. April 1916 verstorbenen Josef B. gehörte auch eine Hälfte der Liegenschaft EZ. 194 Katastralgemeinde D., die laut Einantwortung... mehr lesen...
Norm: GBG §61 ff AGBG §64
Rechtssatz: Guter Glaube schützt den Dritten, der im Vertrauen auf die Verfügungsberechtigung jener Person gehandelt hat, die den Löschungskläger seinerzeit aus dem Grundbuch verdrängt hat, nur dann, wenn dieser nicht die Ungültigkeit der ihn verdrängenden Einverleibung binnen drei Jahren von jenem Zeitpunkt an geltend macht, in dem um sie beim Grundbuchsgericht angesucht wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1079GBG §64GBG §123
Rechtssatz: Der Rekurs des in seinem Vorkaufsrecht Verletzten muß im Fall des Unterbleibens der Verständigung von dem Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren angebracht werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten gutgläubig erworben wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 191/62 Entscheidungstext OGH 13.09.1962 5 Ob 191/62 Veröff: SZ 35/91 ... mehr lesen...
Mit der Erklärung vom 16. April 1956 bzw. 29. Mai 1956 räumte die Kongregation der B., Salzburg, als Eigentümerin des zum Gutsbestand der EZ. 55 I des Grundbuches über die Katastralgemeinde K.-Land gehörigen Grundstückes 1791/1 in nachfolgender Reihenfolge dem Dr. Richard N., dem minderjährigen Franz M., dem minderjährigen Theodor M. und der minderjährigen Sybille M. ein Vorkaufsrecht an einer Teilfläche von 500 m2 dieses Grundstückes ein, das auch verbüchert wurde. Mit Kaufvertrag vo... mehr lesen...
Norm: GBG §64GBG §123
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, wie lange derjenige, der von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, diese Eintragung mit Rekurs anfechten kann, spielt die Frage, ob die Zustellung angeordnet worden oder auch diese Verfügung unterblieben war, keine Rolle. Das Rekursrecht gegen eine Eintragung im Grundbuch erlischt dann, wenn die Löschung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kan... mehr lesen...
Norm: GBG §64
Rechtssatz: Der Grundsatz des § 64 GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. Ist daher das Eigentum an einer Agrargemeinliegenschaft, die im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist, ohne Genehmigung und Verständigung der Agrarbezirksbehörde bücherlich übertragen worden, so kann nur binnen drei Jahren die Löschungsklage und nicht jederzeit nach Zustellung Rekurs erhobe... mehr lesen...