Norm
GBG §61 ff ARechtssatz
Guter Glaube schützt den Dritten, der im Vertrauen auf die Verfügungsberechtigung jener Person gehandelt hat, die den Löschungskläger seinerzeit aus dem Grundbuch verdrängt hat, nur dann, wenn dieser nicht die Ungültigkeit der ihn verdrängenden Einverleibung binnen drei Jahren von jenem Zeitpunkt an geltend macht, in dem um sie beim Grundbuchsgericht angesucht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0060484Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0010OB00210_6800000_004