Norm
GBG §64Rechtssatz
Der Grundsatz des § 64 GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. Ist daher das Eigentum an einer Agrargemeinliegenschaft, die im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist, ohne Genehmigung und Verständigung der Agrarbezirksbehörde bücherlich übertragen worden, so kann nur binnen drei Jahren die Löschungsklage und nicht jederzeit nach Zustellung Rekurs erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0060835Dokumentnummer
JJR_19491221_OGH0002_0020OB00051_4900000_001