Norm
GBG §64Rechtssatz
Wer von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, kann jedenfalls analog zu § 64 GBG innerhalb der für eine Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten zustehenden Frist (also innerhalb von drei Jahren) Rekurs erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060824Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2010