TE OGH 2001/4/24 5Ob82/01x

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Schützengilde *****, vertreten durch den Obmann Klaus H*****, wegen Eintragungen in der EZ ***** (nunmehr EZ 5***** und EZ 4*****) Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs des Franz F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Dr. Robert Felderer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Dezember 2000, GZ 51 R 65/00h, womit infolge Rekurses des Franz F***** der Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 8. Oktober 1970, TZ 1832/70-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Franz F***** wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Zugunsten der Liegenschaft des Rekurswerbers EZ *****90017 GB Wörgl-Rattenberg war auf der gesamten Grundstücksnummer 6***** der EZ 1***** des Grundbuchs ***** (nunmehr EZ 5***** und EZ 4*****) vor der Teilung dieser Liegenschaft durch den angefochtenen Beschluss die Dienstbarkeit der Weide gemäß Servitutenregulierungsurkunde vom 18. 12. 1873 fol. 8/1874 (C-LNr 1a) einverleibt.

Zu GrdNc 10/17 wurde über Antrag des Verkäufers Alois B***** durch das Bezirksgericht Kufstein ein Aufforderungsverfahren gemäß § 4 LiegTeilG durchgeführt, in welchem unter anderem der nunmehrige Revisionsrekurswerber als Buchberechtigter und die Tiroler Agrarbehörde (letztere gemäß § 4 Abs 2 LiegTeilG) aufgefordert wurden, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt werde und die Aufgeforderten ihr Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verlören. Weder der nunmehrige Revisionsrekurswerber noch die Agrarbehörde haben Einspruch erhoben. Am 17. 9. 1970 erstellte das Bezirksgericht Kufstein, nachdem innerhalb der dreißigtägigen Frist von keinem der Buchberechtigten ein Einspruch erhoben worden war, auch nicht seitens der Agrarbehörde, eine Amtsbestätigung nach § 8 LiegTeilG.Zu GrdNc 10/17 wurde über Antrag des Verkäufers Alois B***** durch das Bezirksgericht Kufstein ein Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 4, LiegTeilG durchgeführt, in welchem unter anderem der nunmehrige Revisionsrekurswerber als Buchberechtigter und die Tiroler Agrarbehörde (letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 2, LiegTeilG) aufgefordert wurden, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt werde und die Aufgeforderten ihr Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verlören. Weder der nunmehrige Revisionsrekurswerber noch die Agrarbehörde haben Einspruch erhoben. Am 17. 9. 1970 erstellte das Bezirksgericht Kufstein, nachdem innerhalb der dreißigtägigen Frist von keinem der Buchberechtigten ein Einspruch erhoben worden war, auch nicht seitens der Agrarbehörde, eine Amtsbestätigung nach Paragraph 8, LiegTeilG.

Dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber wurde der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem das Begehren des Antragstellers um lastenfreie Abschreibung, sohin auch hinsichtlich der Weiderechte, Eigentumseinverleibung etc bewilligt wurde, erst am 28. 1. 2000 zugestellt.

Der Tiroler Agrarbehörde wurde der angefochtene Beschluss entgegen der Vorschrift des § 119 Abs 1 GBG nicht zugestellt.Der Tiroler Agrarbehörde wurde der angefochtene Beschluss entgegen der Vorschrift des Paragraph 119, Absatz eins, GBG nicht zugestellt.

Franz F***** hat gegen den Beschluss vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem zugunsten der Antragstellerin eine lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes erfolgt war, mit der Begründung Rekurs erhoben, nach dem Tiroler Landesgesetz vom 17. 3. 1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutengesetz) Tiroler LGBL 21/1952 könnten Weiderechte nur durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden (§ 2 Abs 4). Entsprechend dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten BGBl 103/1951 idgF bleibe im Fall der Teilung des verpflichteten Gutes der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Gemäß § 33 Abs 2 dieses Gesetzes seien die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens über Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluss des Rechtswegs sowie die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien, allein zuständig.Franz F***** hat gegen den Beschluss vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem zugunsten der Antragstellerin eine lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes erfolgt war, mit der Begründung Rekurs erhoben, nach dem Tiroler Landesgesetz vom 17. 3. 1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutengesetz) Tiroler LGBL 21/1952 könnten Weiderechte nur durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden (Paragraph 2, Absatz 4,). Entsprechend dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten Bundesgesetzblatt 103 aus 1951, idgF bleibe im Fall der Teilung des verpflichteten Gutes der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, dieses Gesetzes seien die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens über Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluss des Rechtswegs sowie die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien, allein zuständig.

Die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG ersetze weder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts noch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde über die Aufhebung des Weidenutzungsrechts.Die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, LiegTeilG ersetze weder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts noch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde über die Aufhebung des Weidenutzungsrechts.

Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs nicht Folge. Durch die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG seitens der Agrarbehörde habe diese der lastenfreien Abschreibung zugestimmt. Der Rekurswerber könne sich deshalb nicht auf das Fehlen einer Genehmigung im Sinn des § 2 Abs 4 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes berufen.Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs nicht Folge. Durch die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, LiegTeilG seitens der Agrarbehörde habe diese der lastenfreien Abschreibung zugestimmt. Der Rekurswerber könne sich deshalb nicht auf das Fehlen einer Genehmigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes berufen.

Selbst dann, wenn man davon ausginge, die Agrarbehörde hätte über ihre Beteiligung im Aufforderungsverfahren hinaus noch den Verkauf des Grundstücks Nr 6***** ohne Mitübertragung der Weiderechte genehmigen müssen, komme man zu keinem für den Rekurswerber günstigeren Ergebnis. Werde ein Grundstück geteilt, auf dem Beschränkungen nach den Agrargesetzen haften und hat die Agrarbehörde ihre Zustimmung dazu nicht erteilt, so seien diese Beschränkungen auf den einzelnen Teiltrennstücken ersichtlich zu machen. Werde dies unterlassen, ohne dass dagegen von der Agrarbehörde ein Rechtsmittel erhoben werde, seien die betreffenden neu geschaffenen Grundstücke nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen (NZ 1978, 108). Der Agrarbehörde sei zwar die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt worden, doch stehe ihr nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 62 GBG) deshalb keine Rekursmöglichkeit mehr zu, weil diese nach Lehre und Rechtsprechung nur solange bestehe, als auch das Recht aufrecht sei, die Löschung der Eintragung im Klagsweg zu begehren (NZ 1988, 288; SZ 45/74). Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB sei aber im Hinblick auf das Entscheidungsdatum vom 8. 10. 1970 bereits verstrichen. Da innerhalb dieser Frist von der Agrarbehörde kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei das neu geschaffene Grundstück nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen.Selbst dann, wenn man davon ausginge, die Agrarbehörde hätte über ihre Beteiligung im Aufforderungsverfahren hinaus noch den Verkauf des Grundstücks Nr 6***** ohne Mitübertragung der Weiderechte genehmigen müssen, komme man zu keinem für den Rekurswerber günstigeren Ergebnis. Werde ein Grundstück geteilt, auf dem Beschränkungen nach den Agrargesetzen haften und hat die Agrarbehörde ihre Zustimmung dazu nicht erteilt, so seien diese Beschränkungen auf den einzelnen Teiltrennstücken ersichtlich zu machen. Werde dies unterlassen, ohne dass dagegen von der Agrarbehörde ein Rechtsmittel erhoben werde, seien die betreffenden neu geschaffenen Grundstücke nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen (NZ 1978, 108). Der Agrarbehörde sei zwar die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt worden, doch stehe ihr nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 62, GBG) deshalb keine Rekursmöglichkeit mehr zu, weil diese nach Lehre und Rechtsprechung nur solange bestehe, als auch das Recht aufrecht sei, die Löschung der Eintragung im Klagsweg zu begehren (NZ 1988, 288; SZ 45/74). Die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB sei aber im Hinblick auf das Entscheidungsdatum vom 8. 10. 1970 bereits verstrichen. Da innerhalb dieser Frist von der Agrarbehörde kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei das neu geschaffene Grundstück nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 2 Abs 4 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes bestehe, wenn die Agrarbehörde einen ihr im Aufforderungsverfahren möglichen Einspruch unterlassen habe. Ob sich ein anderer Buchberechtigter, der im Aufforderungsverfahren gleichfalls keinen Einspruch erhoben habe, überhaupt auf das Fehlen einer solchen Genehmigung berufen dürfe, stelle ebenfalls eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 ZPO dar.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes bestehe, wenn die Agrarbehörde einen ihr im Aufforderungsverfahren möglichen Einspruch unterlassen habe. Ob sich ein anderer Buchberechtigter, der im Aufforderungsverfahren gleichfalls keinen Einspruch erhoben habe, überhaupt auf das Fehlen einer solchen Genehmigung berufen dürfe, stelle ebenfalls eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, ZPO dar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Franz F*****, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig aber nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht des erkennenden Senates dient das in den §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren ausschließlich dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen von Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substitieren (SZ 66/180; 1 Ob 63/99t; zuletzt 5 Ob 167/00w). Deshalb regelt auch § 4 Abs 2 LiegTeilG zum Unterschied von Abs 1 nicht, dass im Fall der Haftung von regulierten oder noch nicht regulierten Nutzungsrechten nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130 die Agrarbehörde in das Aufforderungsverfahren (Abs 1) einzubeziehen wäre, sondern sie von einem solchen Antrag von Amts wegen "zu verständigen ist" und ihr die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.Nach Ansicht des erkennenden Senates dient das in den Paragraphen 4, ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren ausschließlich dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen von Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substitieren (SZ 66/180; 1 Ob 63/99t; zuletzt 5 Ob 167/00w). Deshalb regelt auch Paragraph 4, Absatz 2, LiegTeilG zum Unterschied von Absatz eins, nicht, dass im Fall der Haftung von regulierten oder noch nicht regulierten Nutzungsrechten nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130 die Agrarbehörde in das Aufforderungsverfahren (Absatz eins,) einzubeziehen wäre, sondern sie von einem solchen Antrag von Amts wegen "zu verständigen ist" und ihr die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.

Dadurch, dass die Agrarbehörde im vorliegenden Fall wie ein sonstiger Buchberechtigter gemäß § 4 Abs 1 LiegTeilG "aufgefordert" wurde, gegen die lastenfreie Abtrennung Einspruch zu erheben und einen solchen Einspruch unterließ, wurde weder ein Erkenntnis dieser Behörde noch die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes durch diese Behörde hinsichtlich der lastenfreien Abschreibung eines Teilstücks substiutiert.Dadurch, dass die Agrarbehörde im vorliegenden Fall wie ein sonstiger Buchberechtigter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LiegTeilG "aufgefordert" wurde, gegen die lastenfreie Abtrennung Einspruch zu erheben und einen solchen Einspruch unterließ, wurde weder ein Erkenntnis dieser Behörde noch die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes durch diese Behörde hinsichtlich der lastenfreien Abschreibung eines Teilstücks substiutiert.

Das bedeutete nun entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht, dass § 4 Abs 1 LiegTeilG hinsichtlich der anderen Buchberechtigten nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen, sondern dass zusätzlich zu diesem Aufforderungsverfahren für die lastenfreie Abschreibung eines Teilstücks, das mit Weiderechten belastet ist, ein Erkenntnis der Agrarbehörde oder die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch sie gemäß § 2 Abs 4 Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz iVm BGBl 103/1951 (§ 33 Abs 2) erforderlich sind, um eine lastenfreie Abschreibung vornehmen zu können.Das bedeutete nun entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht, dass Paragraph 4, Absatz eins, LiegTeilG hinsichtlich der anderen Buchberechtigten nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen, sondern dass zusätzlich zu diesem Aufforderungsverfahren für die lastenfreie Abschreibung eines Teilstücks, das mit Weiderechten belastet ist, ein Erkenntnis der Agrarbehörde oder die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch sie gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz in Verbindung mit Bundesgesetzblatt 103 aus 1951, (Paragraph 33, Absatz 2,) erforderlich sind, um eine lastenfreie Abschreibung vornehmen zu können.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass dann, wenn ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen lastenfrei abgeschrieben wurde, die Ersichtlichmachung, dass sich das Weiderecht weiterhin auch auf das abgeschriebene Grundstück bezieht, unterblieb, eine Sanierung dadurch in Betracht kommt, dass die Agrarbehörde einen ihr möglichen Rekurs unterließ. Dass ihr ein solches Rekursrecht zusteht folgt aus § 4 Abs 2 LiegTeilG. Setzt sich die Agrarbehörde nicht im Rekursweg zur Wehr, werden die Grundstücke von den erwähnten Belastungen frei (NZ 1978, 108).Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass dann, wenn ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen lastenfrei abgeschrieben wurde, die Ersichtlichmachung, dass sich das Weiderecht weiterhin auch auf das abgeschriebene Grundstück bezieht, unterblieb, eine Sanierung dadurch in Betracht kommt, dass die Agrarbehörde einen ihr möglichen Rekurs unterließ. Dass ihr ein solches Rekursrecht zusteht folgt aus Paragraph 4, Absatz 2, LiegTeilG. Setzt sich die Agrarbehörde nicht im Rekursweg zur Wehr, werden die Grundstücke von den erwähnten Belastungen frei (NZ 1978, 108).

Der Tiroler Agrarbehörde wurde aber der Beschluss vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem die lastenfreie Abschreibung vorgenommen wurde, entgegen der Vorschrift des § 119 Abs 1 GBG nicht zugestellt. Es kann daher nicht damit argumentiert werden, sie habe einen ihr möglichen Rekurs unterlassen. Grundsätzlich wäre daher vor Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs der ebenfalls rekursberechtigten Agrarbehörde durch Zustellung dieses Beschlusses an sie Gelegenheit zur Erhebung (oder aber Unterlassung) eines Rechtsmittels einzuräumen.Der Tiroler Agrarbehörde wurde aber der Beschluss vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem die lastenfreie Abschreibung vorgenommen wurde, entgegen der Vorschrift des Paragraph 119, Absatz eins, GBG nicht zugestellt. Es kann daher nicht damit argumentiert werden, sie habe einen ihr möglichen Rekurs unterlassen. Grundsätzlich wäre daher vor Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs der ebenfalls rekursberechtigten Agrarbehörde durch Zustellung dieses Beschlusses an sie Gelegenheit zur Erhebung (oder aber Unterlassung) eines Rechtsmittels einzuräumen.

Hier kommt aber die vom Rekursgericht gefundene Eventualbegründung zum Tragen. Hat eine wirksame Zustellung nicht stattgefunden, erstreckt sich die Rekursfrist über die gesamte gesetzliche Verjährungszeit (NZ 1986, 14; NZ 1988, 288 [Hofmeister]). Nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist steht dem Bestreitungsberechtigten, der von der Bewilligung der ursprünglichen Eintragung nicht vorschriftsmäßig verständigt wurde, jedenfalls weder die Löschungsklage noch der Rekurs zu. Dieser Grundsatz muss auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Rekurswerber nicht die Verletzung seiner bücherlichen Rechte sondern öffentliche Rechte behauptet (JBl 1950, 186).

Das Argument, dass kraft positivrechtlicher Anordnung eine Verjährung des Weiderechtes zufolge § 2 Abs 2, LGBl Nr 21/1952 nicht stattfinde, trägt nicht, wird doch dort nur angeordnet, dass eine Verjährung durch Nichtausübung der Wald- und Weideservitut nicht stattfinde. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.Das Argument, dass kraft positivrechtlicher Anordnung eine Verjährung des Weiderechtes zufolge Paragraph 2, Absatz 2,, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1952, nicht stattfinde, trägt nicht, wird doch dort nur angeordnet, dass eine Verjährung durch Nichtausübung der Wald- und Weideservitut nicht stattfinde. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.

Hat also die Agrarbehörde, der der Beschluss über die Abschreibung eines Grundstücks ohne Mitübertragung der Weiderechte nicht zugestellt wurde (diese Beschränkungen wurden auf dem Teiltrennstück auch nicht ersichtlich gemacht), es unterlassen, innerhalb von dreißig Jahren ein Rechtsmittel zu ergreifen, so ist das neu geschaffene Grundstück nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen.

Es kann sich daher derjenige, dessen bücherliche Rechte durch die Eintragung aufgehoben wurden, nicht mehr dadurch für beschwert erachten, dass die lastenfreie Abschreibung ohne erforderliche agrarbehördliche Genehmigung erfolgte.

Im Ergebnis war daher der Revisionsrekurs des Antragstellers nicht berechtigt.

Anmerkung

E61505 05A00821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00082.01X.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0050OB00082_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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