Norm
GBG §61 ARechtssatz
Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012