Norm
GBG §64Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, wie lange derjenige, der von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, diese Eintragung mit Rekurs anfechten kann, spielt die Frage, ob die Zustellung angeordnet worden oder auch diese Verfügung unterblieben war, keine Rolle. Das Rekursrecht gegen eine Eintragung im Grundbuch erlischt dann, wenn die Löschung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060799Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2010