Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Der Rekurs des in seinem Vorkaufsrecht Verletzten muß im Fall des Unterbleibens der Verständigung von dem Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren angebracht werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020254Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016