Norm: StGB §5 E
Rechtssatz: Ob die Notstandslage wirklich vorliegt oder bloß irrig vom Täter angenommen wird, macht keinen Unterschied, weshalb auch der Putativnotstand entschuldigt. Entscheidungstexte 9 Os 31/66 Entscheidungstext OGH 11.05.1967 9 Os 31/66 Veröff: EvBl 1968/33 S 51 = RZ 1967,148 = ZfRV 1968,133 (mit Glosse von Liebscher) 12 ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 F
Rechtssatz: Wenngleich unter Umständen ein subjektives Tatbestandsmerkmal aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden kann (dolux ex re), empfiehlt es sich doch in der Regel der Fälle, auch zur subjektiven Tatseite (also beim Verbrechen nach dem § 132 III StG zum Verleitungsvorsatz) ausdrücklich Feststellungen zu treffen. Entscheidungstexte 12 Os 220/66 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: UrhG §91StGB §5 EStGB §9
Rechtssatz: Schuldausschließender Irrtum eines Gastwirtes über den Besitz der für den öffentlichen Fernsehempfang (§ 18 Abs 3 UrhG) in seinem Lokal notwendigen Werknutzungsbewilligung der AKM. Entscheidungstexte 9 Os 37/62 Entscheidungstext OGH 30.03.1962 9 Os 37/62 Veröff: EvBl 1962/382 S 468 Europ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 AStGB §5 EStVO §23 Abs5
Rechtssatz: Die Frage, ob ein dem Täter in Ansehung der Überzeugung von der Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges unterlaufener Irrtum ein entschuldbarer ist oder nicht, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden, in welchem Zusammenhang es überdies auf die Zumutbarkeit entsprechender Prüfungshandlungen ankommt. (Abrollen infolge defekter Bremsanlage). Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §5 F
Rechtssatz: Die Annahme des zu einer strafbaren Handlung erforderlichen bösen Vorsatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter nicht mit Vorbedacht, sondern impulsiv gehandelt hat (dolus repentinus). Entscheidungstexte 4 Os 686/37 Entscheidungstext OGH 23.04.1937 4 Os 686/37 Veröff: SSt 17/54 10 Os 30/62 ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 EStGB §287
Rechtssatz: Ein nur auf die Volltrunkenheit des Täters zurückzuführender Tatirrtum, der diesen das in seiner Tat gelegene Verbrechen nicht erkennen ließ, schließt die Zurechnung der Tat nach dem § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) nicht aus. Entscheidungstexte 8 Os 309/59 Entscheidungstext OGH 09.11.1959 8 Os 309/59 Veröff: RZ 1960,11 = SSt 30/119 ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 EStGB §9StPO §118 Abs1
Rechtssatz: Ein Irrtum über die Auslegung von Betriebsvorschriften (in einem privaten Betrieb) ist ein Tatsachenirrtum und kein Rechtsirrtum. Entscheidungstexte 9 Os 52/58 Entscheidungstext OGH 18.03.1958 9 Os 52/58 Veröff: RZ 1958,148 = SSt 29/18 9 Os 285/59 Entscheidungstext OGH 04.02.1... mehr lesen...
Norm: StGB §5 EStGB §6 A1
Rechtssatz: Bei Fahrlässigkeitsdelikten hat ein Irrtum über Tatsachen nur schuldausschließende Wirkung, wenn er ohne Verschulden des Täters eingetreten ist. Entscheidungstexte 5 Os 623/57 Entscheidungstext OGH 20.02.1958 5 Os 623/57 11 Os 1/62 Entscheidungstext OGH 01.03.1962 11 Os 1/62 Veröff... mehr lesen...
Norm: StGB §5 E
Rechtssatz: Ein schuldausschließender Tatirrtum liegt nur vor, wenn die Vorstellung des Täters mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Täter aus diesem Grund in seinen Handlungen ein Verbrechen nicht erkennen konnte. Entscheidungstexte 5 Os 360/51 Entscheidungstext OGH 26.06.1951 5 Os 360/51 Veröff: EvBl 1951/454 S 569 ... mehr lesen...
Der Plenarsenat des Obersten Gerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. September 1949 das obige in das Judikatenbuch einzutragende Gutachten beschlossen. Rechtliche Beurteilung Begründung: I. Nach § 7 AUG. 1946 gebührt dem Arbeiter nur dann eine Abfindung, wenn er im laufenden Dienstjahr seinen Urlaub noch nicht verbraucht hat. Urlaub und Abfindung schließen einander aus. Für das neue Arbeiterurlaubsgesetz ist es nicht zweifelhaft, daß Urlaubsjahr und Dienstjahr zusammenfallen, da ... mehr lesen...
Der Plenarsenat des Obersten Gerichtshofes hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1948 das obige in das Judikatenbuch einzutragende Gutachten beschlossen: Rechtliche Beurteilung Begründung: Nach § 1, Abs. 1 des Arbeiterurlaubsgesetzes vom 30. Juli 1919, StGBl. Nr. 395, hatte jeder Arbeiter in jedem Jahr Anspruch auf Gewährung eines Urlaubes von einer Woche - nach 5 Jahren von 2 Wochen -, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen schon ein Jahr gedauert hat. Diese Bestimmung wurde durch ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 EStGB §8StGB §9
Rechtssatz: Ein Irrtum eines Beamten über Inhalt und Umfang seiner amtlichen Obliegenheiten ist kein Rechtsirrtum, sondern ein Tatirrtum. Entscheidungstexte 4 Os 460/23 Entscheidungstext OGH 26.11.1923 4 Os 460/23 Veröff: SSt 3/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0088956... mehr lesen...