Norm
StGB §5 ERechtssatz
Ob die Notstandslage wirklich vorliegt oder bloß irrig vom Täter angenommen wird, macht keinen Unterschied, weshalb auch der Putativnotstand entschuldigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0088947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018