Norm
KFG 1955 §85 ARechtssatz
Die Frage, ob ein dem Täter in Ansehung der Überzeugung von der Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges unterlaufener Irrtum ein entschuldbarer ist oder nicht, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden, in welchem Zusammenhang es überdies auf die Zumutbarkeit entsprechender Prüfungshandlungen ankommt. (Abrollen infolge defekter Bremsanlage).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065815Dokumentnummer
JJR_19620301_OGH0002_0110OS00001_6200000_001