Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Volle Berauschung setzt voraus, daß die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung oder sonstige Bewußtseinsbeeinträchtigung den Täter in seiner Kritiksphäre außerstande setzt, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen zu erkennen, ohne aber zugleich seine Willensfunktionen aufzuheben (Nowakowski 230, Rittler I 2.Auflage 178, SSt 20/66). Entscheidungstexte 12... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende volle Berauschung ist mehr als Enthemmung, kann aber nicht schlechthin mit Kritiklosigkeit und in keinem Fall mit völliger Bewußtlosigkeit identifiziert werden. Entscheidungstexte 12 Os 63/72 Entscheidungstext OGH 13.06.1972 12 Os 63/72 European Cas... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Typische Kennzeichen und Indizien für Volltrunkenheit sind die ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit seines Handelns, Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse und auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zu seinem Charakter. War jedoch der Täter in der Lage, sich situationsgemäß zu verhalten sowie die (motivierbare) Tat zielführend und sinnvoll auszuführen und den Zwe... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Das Fehlen von Hemmungen gegen den Anreiz, eine strafbare Handlung zu verüben, begründet für sich allein nicht volle Berauschung. Entscheidungstexte 10 Os 210/71 Entscheidungstext OGH 23.11.1971 10 Os 210/71 Veröff: EvBl 1972/150 S 271 9 Os 167/71 Entscheidungstext OGH 20.01.1972 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Volle Berauschung bedeutet eine hochgradige Bewußtseinstrübung, die bewirkt, daß der Gedankengang des Täters zufolge der Einwirkung des berauschenden Mittels zur falschen Beurteilung seiner Umwelt führt. Entscheidend ist demnach, daß die Verknüpfung der äußeren Vorgänge mit dem Bewußtsein des Täters sich nur unvollkommen vollzieht. Entscheidungstexte 10 ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Volle Berauschung ist ein Zustand, in dem der Täter infolge Alkoholgenusses von seiner Vernunft und seinem Verstande nicht Gebrauch machen und daher den Sinngehalt seiner Handlungsweise nicht mehr überblicken und begreifen kann; sie verlangt eine hochgradige Bewußtseinstrübung, für die charakteristisch ist, daß der Gedankengang des Alkoholisierten zu einer falschen Beurteilung der Umwelt führt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1bStGB §287
Rechtssatz: Über die indizielle Bedeutung eines BAK-Wertes für die Schuldfähigkeit, wenn zwischen der Tat und der Blutentnahme ein längerer Zeitraum (hier über 9 Stunden) verstrichen ist. Veröff: MDR 1988,977 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103798 Dokumentnummer JJR_19680809_AUSL000_001STR00231... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen physiologischem und pathologischem Rauschzustand. Nur wenn der Täter nach Art und Menge so wenig von dem berauschenden Mittel zu sich genommen hat, daß eine volle Berauschung mit ihren enthemmenden Wirkungen ohne pathologische Alkoholintoleranz des Täters gemeiniglich nicht hätte eintreten können, wird diese pathologische Alkoholintoleranz insoweit bedeutsam, als der... mehr lesen...
Norm: StGB §287
Rechtssatz: Die Handlungen des Berauschten müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens verkörpern, sondern auch als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen. Entscheidungstexte 12 Os 81/64 Entscheidungstext OGH 14.10.1964 12 Os 81/64 ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 EStGB §287
Rechtssatz: Ein nur auf die Volltrunkenheit des Täters zurückzuführender Tatirrtum, der diesen das in seiner Tat gelegene Verbrechen nicht erkennen ließ, schließt die Zurechnung der Tat nach dem § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) nicht aus. Entscheidungstexte 8 Os 309/59 Entscheidungstext OGH 09.11.1959 8 Os 309/59 Veröff: RZ 1960,11 = SSt 30/119 ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 BStGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Ein durch chronischen Alkoholismus geistig Erkrankter kann nicht wegen einer im Rauschzustand begangenen Straftat nach § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) bestraft werden. Entscheidungstexte 6 Os 276/57 Entscheidungstext OGH 20.08.1957 6 Os 276/57 Veröff: JBl 1957,650 = EvBl 1957/377 S 582 ... mehr lesen...