Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Volle Berauschung bedeutet eine hochgradige Bewußtseinstrübung, die bewirkt, daß der Gedankengang des Täters zufolge der Einwirkung des berauschenden Mittels zur falschen Beurteilung seiner Umwelt führt. Entscheidend ist demnach, daß die Verknüpfung der äußeren Vorgänge mit dem Bewußtsein des Täters sich nur unvollkommen vollzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089882Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0100OS00210_7100000_001