Norm
StGB §287Rechtssatz
Die Handlungen des Berauschten müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens verkörpern, sondern auch als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0095841Dokumentnummer
JJR_19641014_OGH0002_0120OS00081_6400000_001