Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen physiologischem und
pathologischem Rauschzustand. Nur wenn der Täter nach Art und Menge
so wenig von dem berauschenden Mittel zu sich genommen hat, daß eine
volle Berauschung mit ihren enthemmenden Wirkungen ohne pathologische
Alkoholintoleranz des Täters gemeiniglich nicht hätte eintreten
können, wird diese pathologische Alkoholintoleranz insoweit
bedeutsam, als deren Kenntnis die Voraussetzung dafür bildet, daß dem
Täter die Herbeiführung des Rauschzustandes zum Verschulden
zugerechnet werden kann (früher schon 5 Ob 1365/53; SSt 25/16; = EvBl
1954/387 S 572 = JBl 1954,288; 7 Os 11/59; RZ 1959,113 = EvBl
1959/274 S 470; 7 Os 241/59; 7 Os 271/59; 9 Os358/59; 9 Os 209/59, ZVR 1960/281 S 189; 5 Os 854/36, SSt 16/124).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0089801Dokumentnummer
JJR_19650504_OGH0002_0120OS00074_6500000_001