Norm: StGB §15StGB §232 Abs2
Rechtssatz: Eine Bestellung von Falschgeld im Internet stellt grundsätzlich eine sozial auffällige Handlung dar, durch welche die Gefahr der Beeinträchtigung des von § 232 Abs 2 StGB geschützten Rechtsguts unmittelbar geschaffen werden kann. Sie ist dann als ausführungsnahe Handlung zu beurteilen, wenn – nach der Vorstellung des Täters – durch die Bestellung ein Geschehensablauf in Gang gesetzt werden soll, auf den ... mehr lesen...
Gründe: Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Eftim P***** des Verbrechens der Geldfälschung (richtig: [zumindest] dreier Verbrechen der Geldfälschung) nach § 232 Abs 2 StGB; A/1/a und 2) schuldig erkannt. Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Eftim P***** des Verbrechens der Geldfälschung (richtig: [zumindest] dreier Verbrechen der Geldfälschung) nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB; A/1/a und 2) schuldig erkannt. Danach hat er „in Wien und anderen Or... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §232 Abs2StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Selbständige Taten im Sinn des § 232 Abs 2 StGB sind nach Maßgabe einzelner Übernahmen voneinander abzugrenzen. Zahl sowie Nennwert der von ein- und derselben Übernahme betroffenen Falsifikate stellen keine entscheidende Tatsache dar. Entscheidungstexte 13 Os 56/07w Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 56/07w ... mehr lesen...
Norm: StGB §12StGB §15StGB §232 Abs2
Rechtssatz: Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (§ 12 erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Bei Annahme von Bestimmungstäterschaft wäre die Bestimmungshandlung als Bezugspunkt de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Krasimir K***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Mai bis Anfang Juni 2004 in Graz im einverständlichen Zusammenwirken mit Jup S***** und Mentor Ku***** mehrmals (insgesamt 35) nachgemachte 100-US-Dollar Scheine im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hatte, sie als echt und unverfälscht in Verkehr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Naim R***** und der Florica G***** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ioan C***** (I 2), Adriana C***** (I 1) und Florica G***** (II) des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (Florica G***** als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB) und die Angeklagten Ioan C***** und Adriana C***** (III) überdies des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB schuldig erkannt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem weiteren Angeklagten) der am 10.Juni 1941 geborene Angeklagte Hans L*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3, letzter Fall, StGB (I 1 a und 2) und des Verbrechens der Weitergabe nachgemachten Geldes nach dem § 233 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB (II) sowie der am 18.Juni 1951 geborene Angeklagte Dragan Z*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB (I 1 c) schuldig er... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs2
Rechtssatz: In Verkehr gebracht wird Falschgeld dadurch, daß es unmittelbar oder mittelbar erstmals als Geld in Umlauf gesetzt wird. Dazu genügt auch die Übergabe an eine Bank. Entscheidungstexte 11 Os 206/85 Entscheidungstext OGH 08.04.1986 11 Os 206/85 Veröff: SSt 57/22 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs2StGB §233 Abs1 Z1
Rechtssatz: Übernehmer (und damit möglicher Täter) im Sinne der §§ 232 Abs 2 und 233 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist jeder, der das Falschgeld von einem Vormann mit dessen Einverständnis in seinen eigenen Gewahrsam überführt; auf wessen Rechnung er es (erstmals oder neuerlich) in Umlauf bringt, ist dabei ohne Belang (vgl SSt 48/77 = EvBl 1978/90; Leukauf-Steininger, Kommentar zu StGB 2.Auflage RN 13 zu § 232... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs2
Rechtssatz: Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (§ 12 StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs2
Rechtssatz: "Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB ist jeder, der - wie ein Täter nach dieser Gesetzesstelle - Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem anderen Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es nun in Realisierung dieses Vorsatzes an einen anderen weitergibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs2
Rechtssatz: Das Delikt der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB ist mit der Übernahme der Falsifikate mit dem Vorsatz, sie in Verkehr zu bringen, vollendet. Entscheidungstexte 9 Os 63/77 Entscheidungstext OGH 28.06.1977 9 Os 63/77 9 Os 162/76 Entscheidungstext OGH 18.10.1977 9 Os 162/76 Beisatz: Die Übernahme besti... mehr lesen...