Norm
StGB §232 Abs2Rechtssatz
Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (§ 12 StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021