RS OGH 1984/9/5 11Os92/84

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Veröffentlicht am 05.09.1984
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Norm

StGB §232 Abs2

Rechtssatz

"Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB ist jeder, der - wie ein Täter nach dieser Gesetzesstelle - Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem anderen Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es nun in Realisierung dieses Vorsatzes an einen anderen weitergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095670

Dokumentnummer

JJR_19840905_OGH0002_0110OS00092_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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