Norm
StGB §232 Abs2Rechtssatz
"Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB ist jeder, der - wie ein Täter nach dieser Gesetzesstelle - Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem anderen Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es nun in Realisierung dieses Vorsatzes an einen anderen weitergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095670Dokumentnummer
JJR_19840905_OGH0002_0110OS00092_8400000_002