RS OGH 2007/6/20 13Os56/07w, 14Os79/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2007
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Norm

StGB §12
StGB §15
StGB §232 Abs2

Rechtssatz

Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (§ 12 erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Bei Annahme von Bestimmungstäterschaft wäre die Bestimmungshandlung als Bezugspunkt der Versuchsstrafbarkeit anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 56/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 56/07w
  • 14 Os 79/16y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 79/16y
    Vgl auch; Beisatz: Eine – für die Annahme strafbaren Versuchs essentielle – ausführungsnahe Handlung ist im Fall der Bestellung von nachgemachtem oder verfälschtem Geld nur bei Verfügbarkeit bereits hergestellter Falsifikate zu bejahen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122322

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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