TE OGH 2005/1/11 11Os135/04

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Veröffentlicht am 11.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jup S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Krasimir K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. August 2004, GZ 10 Hv 147/04b-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jup S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Krasimir K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. August 2004, GZ 10 Hv 147/04b-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Krasimir K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Krasimir K***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Mai bis Anfang Juni 2004 in Graz im einverständlichen Zusammenwirken mit Jup S***** und Mentor Ku***** mehrmals (insgesamt 35) nachgemachte 100-US-Dollar Scheine im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hatte, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Krasimir K***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Mai bis Anfang Juni 2004 in Graz im einverständlichen Zusammenwirken mit Jup S***** und Mentor Ku***** mehrmals (insgesamt 35) nachgemachte 100-US-Dollar Scheine im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hatte, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krasimir K***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krasimir K***** geht fehl.

Soweit sich die Beschwerde zu beiden herangezogenen Nichtigkeitsgründen gegen die Urteilsannahme wendet, die exakten Zeitpunkte, zu denen Jup S***** (im Auftrag des Beschwerdeführers und des Mentor Ku*****) die Falsifikate gegen (echte) Euro-Geldbeträge eingewechselt hat, seien nicht mehr feststellbar (US 7), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Tatbestand des § 232 Abs 2 StGB objektiv (nur) das Übernehmen von Falschgeld voraussetzt, das Delikt somit vollendet ist, sobald der mit Verteilungsvorsatz agierende Falschgeldvertreiber zumindest an einem gefälschten Geldstück Mitgewahrsam erlangt hat (Schroll, WK² § 232 Rz 28). Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer habe die nachgemachten US-Dollar-Noten mit deliktstypischem Vorsatz (US 12) im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten von diesem oder einem Mittelsmann erworben (US 7), kommt der Frage des tatsächlichen Inverkehrbringens der Falsifikate sohin (in Bezug auf den Beschwerdeführer) weder Schuld- noch Subsumtionsrelevanz zu. Mit dem Ansatz, aus den Depositionen der Mitangeklagten anhand eigener Beweiswerterwägungen urteilsfremde, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, wendet sich die Tatsachenrüge (Z 5a) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit sich die Beschwerde zu beiden herangezogenen Nichtigkeitsgründen gegen die Urteilsannahme wendet, die exakten Zeitpunkte, zu denen Jup S***** (im Auftrag des Beschwerdeführers und des Mentor Ku*****) die Falsifikate gegen (echte) Euro-Geldbeträge eingewechselt hat, seien nicht mehr feststellbar (US 7), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Tatbestand des Paragraph 232, Absatz 2, StGB objektiv (nur) das Übernehmen von Falschgeld voraussetzt, das Delikt somit vollendet ist, sobald der mit Verteilungsvorsatz agierende Falschgeldvertreiber zumindest an einem gefälschten Geldstück Mitgewahrsam erlangt hat (Schroll, WK² Paragraph 232, Rz 28). Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer habe die nachgemachten US-Dollar-Noten mit deliktstypischem Vorsatz (US 12) im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten von diesem oder einem Mittelsmann erworben (US 7), kommt der Frage des tatsächlichen Inverkehrbringens der Falsifikate sohin (in Bezug auf den Beschwerdeführer) weder Schuld- noch Subsumtionsrelevanz zu. Mit dem Ansatz, aus den Depositionen der Mitangeklagten anhand eigener Beweiswerterwägungen urteilsfremde, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, wendet sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76047 11Os135.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00135.04.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_0110OS00135_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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