Norm
StGB §232 Abs2Rechtssatz
In Verkehr gebracht wird Falschgeld dadurch, daß es unmittelbar oder mittelbar erstmals als Geld in Umlauf gesetzt wird. Dazu genügt auch die Übergabe an eine Bank.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095671Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0110OS00206_8500000_002