RS OGH 1986/4/8 11Os206/85

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Norm

StGB §232 Abs2

Rechtssatz

In Verkehr gebracht wird Falschgeld dadurch, daß es unmittelbar oder mittelbar erstmals als Geld in Umlauf gesetzt wird. Dazu genügt auch die Übergabe an eine Bank.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095671

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0110OS00206_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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