Norm
StGB §15Rechtssatz
Eine Bestellung von Falschgeld im Internet stellt grundsätzlich eine sozial auffällige Handlung dar, durch welche die Gefahr der Beeinträchtigung des von § 232 Abs 2 StGB geschützten Rechtsguts unmittelbar geschaffen werden kann.
Sie ist dann als ausführungsnahe Handlung zu beurteilen, wenn – nach der Vorstellung des Täters – durch die Bestellung ein Geschehensablauf in Gang gesetzt werden soll, auf den der Täter nicht mehr eingreifen kann (oder muss) und der ex ante betrachtet bei normalem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Gewahrsamserlangung führt. Ob das Falschgeld zum Zeitpunkt der Bestellung (tatsächlich oder nach der Erwartung des Täters) bereits existierte, ist dagegen nicht entscheidend, weil bei der Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und Versuch auf den konkreten Tatplan abzustellen ist, von dem aus bei objektiver Ex-ante-Betrachtung das Fehlen von Zwischenakten des Täters, nicht von Dritten zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133244Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020