RS OGH 1985/12/10 10Os90/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1985
beobachten
merken

Norm

StGB §232 Abs2
StGB §233 Abs1 Z1

Rechtssatz

Übernehmer (und damit möglicher Täter) im Sinne der §§ 232 Abs 2 und 233 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist jeder, der das Falschgeld von einem Vormann mit dessen Einverständnis in seinen eigenen Gewahrsam überführt; auf wessen Rechnung er es (erstmals oder neuerlich) in Umlauf bringt, ist dabei ohne Belang (vgl SSt 48/77 = EvBl 1978/90; Leukauf-Steininger, Kommentar zu StGB 2.Auflage RN 13 zu § 232 und RN 7 zu § 233). Dementsprechend ist "Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB auch, wer die Falsifikate dem Täter einverständlich zum Zweck des (erstmaligen) Inverkehrsetzens auf seine, des Übergebers, Rechnung in dessen (Alleingewahrsam oder Mitgewahrsam) Gewahrsam überträgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095664

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0100OS00090_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten