Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Realistische Anpassung der Geldstrafe an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des aus der Strafhaft entlassenen und deshalb einkommenslosen Täters. Entscheidungstexte 9 Os 137/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 9 Os 137/76 13 Os 151/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 13 Os 151/77 nur: Re... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Finanzielle Verpflichtungen, die - nach den Umständen gerechtfertigt - bloß deshalb eingegangen wurden, um die wirtschaftliche Existenz des Rechtsbrechers zu sichern, sind zu berücksichtigen (Hier: Zahlungen an den Masseverwalter). Entscheidungstexte 13 Os 31/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 13 Os 31/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Bei bevorstehendem Übergang (eines Präsenzdieners) ins zivile Erwerbsleben kann bereits ein dort nach der beruflichen Leistungsfähigkeit erzielbares Einkommen zu Grunde gelegt werden. Entscheidungstexte 9 Os 83/76 Entscheidungstext OGH 10.11.1976 9 Os 83/76 Veröff: RZ 1977,40 10 Os 71/81 Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Zu dem der Bestimmung der Tagessätze zugrunde zu legenden Nettoeinkommen gehören Sachbezüge, die sonst notwendige Aufwendungen für den Lebensunterhalt ersetzen (freie Kost und Wohnung im Elternhaus neben Arbeitslosenunterstützung). OLG Hamm vom 12.11.1975, 4 Ss 616/75; Veröff: NJW 1976,1221 Entscheidungstexte 9 Os 97/76 Entscheidungstext OGH 13.10.1... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Unterhaltspflichten sind bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen; bei Arbeitslosigkeit sind die Aussichten auf Erlangung eines Arbeitsplatzes zu prüfen. OLG Hamburg vom 24.10.1975, 2 Ss 264/75; Veröff: MDR 1976,156 Entscheidungstexte 10 Os 135/76 Entscheidungstext OGH 12.10.1976 10 Os 135/76 nur: Unterhaltspflichten sind bei der Be... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Berücksichtigung eines angemessenen Einkommens aus der Landwirtschaft bei einem Nebenerwerbsbauern. Entscheidungstexte 9 Os 64/76 Entscheidungstext OGH 08.10.1976 9 Os 64/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090351 Dokumentnummer JJR_19761008_OG... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Die Geldstrafe soll zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen eine Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum nahekommenden Betrag und eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards für die Gesamtdauer der tatschuldangemessenen Strafe darstellen. OLG Wien vom 25.06.1975, 13 Bs 250/75; Veröff: ZVR 1975/261 S 342 Vgl auch OLG Wien vom 14.04.1975, 11 ... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Bei Bemessung des Tagessatzes kann nur solchen Schulden (Schuldzinsen, Abzahlungsraten) Gewicht zukommen, die ihren Grund in angemessenen Verpflichtungen haben, daß heißt wenn sie zum Zwecke einer angemessenen Lebensführung gemacht worden sind; in Betracht kommen überdurchschnittliche Verpflichtungen auf wirtschaftlich angemessener Grundlage wie Aufwendungen für Familieneigenheime (Hypotheken), Ratenzahlungen für... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Für die Bemessung des Tagessatzes bei Studenten gelten folgende Grundsätze: 1) Erhält der Täter regelmäßige Bezüge, zB den sogenannten Monatswechsel als Barunterhaltsleistung ihm gegenüber unterhaltspflichtiger Personen, Leistungen nach Versorgungsrecht oder Zahlungen nach dem BundesausbildungsförderungsG, so sind diese die Grundlage für die Bemessung. 2) Fließen einem Studenten aus etwa vorhandenem Vermögen ... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2
Rechtssatz: Der Tagessatz für eine einkommenslose Ehefrau ist nicht ohne weiteres nach dem gesetzlichen Mindestsatz und auch nicht nach der Höhe des zustehenden Anspruchs auf Taschengeld, sondern nach der Hälfte des Gesamtbetrages der beiden Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel festzusetzen, wobei von diesem Gesamtbetrag vorweg für unterhaltsberechtigte Kinder Abzüge nach den um das Kindergeld gek... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2StGB §19 Abs3
Rechtssatz: Ausgehend von dem Gedanken, daß ein Tagessatz sich an dem durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten orientieren soll (siehe auch EBRV 1971,95) und daß, um die Freiheit nicht unterzubewerten, zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt wurden (§ 19 Abs 3 zweiter Satz StGB, EBRV 1971,97), kommt es bei diesem Zeitraum nicht auf die Dauer der - der Tatschuld angemessenen - Ersa... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2StGB §40
Rechtssatz: Zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nach deutschem StGB (Nettoeinkommensprinzip, Ablehnung des sogenannten Einbußeprinzips; Verpflichtungen, die in der Regel jeder Täter hat - wie zB Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Kleidung - bleiben unberücksichtigt, zu berücksichtigen sind dagegen Unterhaltsverpflichtungen jeder Höhe). RS U OLG Celle (D) 1975/06/24 1 Ss 107/75 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs 2 StGB ist im Falle einer Aufhebung des Urteils durch den OGH das Urteil erster Instanz im 2.Rechtsgang, oder wenn der OGH gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkennt, der Zeitpunkt dieses Erkenntnisses. Entscheidungstexte 11 Os 20/75 Entscheidungst... mehr lesen...