Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Der Tagessatz für eine einkommenslose Ehefrau ist nicht ohne weiteres nach dem gesetzlichen Mindestsatz und auch nicht nach der Höhe des zustehenden Anspruchs auf Taschengeld, sondern nach der Hälfte des Gesamtbetrages der beiden Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel festzusetzen, wobei von diesem Gesamtbetrag vorweg für unterhaltsberechtigte Kinder Abzüge nach den um das Kindergeld gekürzten Sätzen der Regelunterhaltsverordnung zu machen sind.
RS U OLG Hamm (D) 1975/11/26 4 Ss 686/75
Veröff: MDR 1976,595
RS U OLG Düsseldorf (D) 1976/09/29 3 Ss 1047/76
Gegenteilig; Veröff: NJW 1977,260
RS U BGH (D) 1977/07/19 1 StR 29/77
Vgl aber; Veröff: NJW 1977,228
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104772Dokumentnummer
JJR_19751126_AUSL000_0040SS00686_7500000_001