RS OGH 1976/7/14 1Ss179/76

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Veröffentlicht am 14.07.1976
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Norm

StGB §19 Abs2

Rechtssatz

Bei Bemessung des Tagessatzes kann nur solchen Schulden (Schuldzinsen, Abzahlungsraten) Gewicht zukommen, die ihren Grund in angemessenen Verpflichtungen haben, daß heißt wenn sie zum Zwecke einer angemessenen Lebensführung gemacht worden sind; in Betracht kommen überdurchschnittliche Verpflichtungen auf wirtschaftlich angemessener Grundlage wie Aufwendungen für Familieneigenheime (Hypotheken), Ratenzahlungen für notwendige Einrichtungen etc. Andernfalls wäre das Prinzip der Opfergleichheit verletzt, denn es geht nicht an, denjenigen zu begünstigen, der unbesonnen Schulden macht.

RS U OLG Karlsruhe (D) 1976/07/14 1 Ss 179/76 Veröff: MDR 1977,65

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104704

Dokumentnummer

JJR_19760714_AUSL000_0010SS00179_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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