Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Ausgehend von dem Gedanken, daß ein Tagessatz sich an dem durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten orientieren soll (siehe auch EBRV 1971,95) und daß, um die Freiheit nicht unterzubewerten, zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt wurden (§ 19 Abs 3 zweiter Satz StGB, EBRV 1971,97), kommt es bei diesem Zeitraum nicht auf die Dauer der - der Tatschuld angemessenen - Ersatzfreiheitsstrafe, sondern auf die Anzahl der Tagessätze an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090354Dokumentnummer
JJR_19751114_OGH0002_0110OS00060_7500000_001