Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Für die Bemessung des Tagessatzes bei Studenten gelten folgende Grundsätze:
1) Erhält der Täter regelmäßige Bezüge, zB den sogenannten Monatswechsel als Barunterhaltsleistung ihm gegenüber unterhaltspflichtiger Personen, Leistungen nach Versorgungsrecht oder Zahlungen nach dem BundesausbildungsförderungsG, so sind diese die Grundlage für die Bemessung.
2) Fließen einem Studenten aus etwa vorhandenem Vermögen regelmäßig Erträge zu, ist ein solches Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen.
3) Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten, zB während des Semesters oder in den Ferien, können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Student sie tatsächlich erzielt und sie (im Wege der Schätzung) mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können. Eine generelle Verpflichtung zur Ferienarbeit gibt es nicht; zusätzliche Einkünfte durch Nebenarbeit und Ferienarbeit zu erzielen, wird nur unter besonderen Umständen von ihm verlangt.
OLG Köln vom 28.10.1975, Ss 214/75; Veröff: NJW 1976,636 = MDR 1976,331
Ähnlich OLG Frankfurt vom 21.05.1975, 2 Ss 156/75; Beisatz: Die abstrakte Möglichkeit, durch einen "Nebenjob" etwa hinzuzuverdienen, kann nicht ohne Anhaltspunkte, ob der Student von ihr auch Gebrauch macht, der Bemessung der Tagessätze zugrundegelegt werden. (T1) Veröff: NJW 1976,635
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090264Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0090OS00034_7600000_002