Gründe: Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Tibor T***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 (richtig:) Abs 2 und Abs 4 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Tibor T***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, (richtig:) Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er nach dem 3. April... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthaltenden Urteil wurden Marius D*****, Ilija M***** und Dragan I***** - jeweils abweichend von der schriftlichen Anklage wegen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch verübten schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem ange... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.April 1964 geborene Werner F*** von der wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Ihm lag zur Last, am 21.August 1988 in Niklasdorf Sachen im Gesamtwert von etwa 8.000 S, nämlich eine schwarze Lederbrieftasche mit 1.000 S Bargeld, zwei Schlüssel, ein Springmesser mit Hirschhorngriff, eine Lederbrieftasche, einen Einkaufskorb, 80 bi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ulrich F*** (zu A/I) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, (zu A/II/1) des Verbrechens des "schweren" Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, (zu A/II/2) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB - richtig: (zu A) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB - und (zu D) des Vergehens der dauernd... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Für die Annahme einer alternativen Mischqualifikation spricht, daß das dritte Kriterium nur, das erste Kriterium (Wert über Schilling fünfhundert) jedenfalls auch den Wissensstand des Hehlers um die Vortat betrifft und daß sich alle drei Qualifikationsmerkmale des § 164 Abs 3 StGB (Wert über Schilling fünfhundert, Gewerbsmäßigkeit, Kenntnis strafsatzbegründender Umstände) nicht als vom Gesetzgeber ... mehr lesen...
Gründe: Janetta F*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB. (i.d.F. BGBl. 1982/205) schuldig erkannt. Sie hat im Mai und Juni 1985 in Wien Geldbeträge in der Gesamthöhe von 29.514 S, die ihr Gatte durch Amtsmißbrauch (§ 302 Abs. 1 StGB.) erlangt hatte, an sich gebracht. Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO. geltend. Rechtliche Beurteilung Entgegen einer prozeßo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.September 1965 geborene Hans Peter A des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 3 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 15.Juli 1983 in Linz mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch den (Mit-)Konsum von Speisen und Getränken, die der gesondert verfolgte Friedrich B mit von Bernhard C erpreßtem Geld gekauft hatte, wissentlich eine Sache an sich gebracht zu haben, die um eine von einem anderen durch ei... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Die dort zusammengefaßten drei Varianten erfassen die erhöhte Strafwürdigkeit der Hehlerei in durchaus verschiedenen Typizität: Wert des Tatobjekts, mit der Tat verbundene Tendenz des Täters, Qualität der Vortat; bei ihnen handelt es sich daher um kumulative Qualifikationen. Entscheidungstexte 10 Os 98/84 Entscheidungstext OGH 10.07.1984 ... mehr lesen...
Gründe: Der am 25.November 1933 geborene Erich A und der am 22.Dezember 1945 geborene Franz B wurden des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB. und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG. schuldig erkannt. Darnach haben sie anfangs April 1982 in Wien I. von dem abgesondert verfolgten Josef C durch Einbruch gestohlene Gegenstände in einem 5.000 S übersteigenden Wert an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermöge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26. Mai 1947 geborene Kellnerin Brigitte A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, im Herbst 1981 in Wien vier gestohlene Pelzjacken im Wert von 33.000 S sowie diverse Schmuckstücke und eine Goldmünze an sich gebracht bzw verhandelt zu haben, wobei ihr bekannt war, daß die mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen, aus denen die S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 21. Oktober 1959 geborene Hausfrau Liselotte A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 letzter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie in der Nacht zum 2. Juni 1981 in Pinsdorf Bier und Zigaretten dadurch, daß sie diese (zum Teil) konsumierte und (zum Teil) als Geschenk annahm, an sich brachte, wobei es sich um Sachen handelte, die ein anderer durch eine ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Oktober 1956 geborene Karl Heinz A der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 (zweiter Satz) StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 3, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1; 12 (zweite Alternative) StGB (Punkte B und C) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (Punkt D) schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, A./ am 7.A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.September 1946 geborene Kaufmann Mostafa Badr A - ein ägyptischer Staatsangehöriger - des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG. (Punkt I. des Urteilsspruches) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs 1 lit a FinStrG. (Punkt II. des Urteilsspruches) schuldig erkannt und gemäß dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe, gemäß dem § 37 Abs 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe und gemäß dem § 12 Abs 4 Suc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 30. September 1957 geborene Hausfrau Susanne A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie im April 1978 in St. Pölten ein silbernes Damenarmband mit grünen Steinen im Werte von etwa 500 S, das der zu AZ 14 Vr 479/78 (Hv 74/78) des Kreisgerichtes St. Pölten wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig verurteilte Helmut B durch eine mit einer fünf Jahre übersteigenden F... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.November 1928 geborene Antiquitätenhändler Josef A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 sowie Abs 2 und Abs 3 (letzter Deliktsfall) StGB. schuldig erkannt, weil er von Jänner bis Mai 1980 in Salzburg in drei Fällen Gegenstände, die von (fünf) abgesondert verfolgten Personen (darunter Karl B) durch Einbruch gestohlen worden waren, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit 5 Jahre erreichende Freiheitsstrafe bedroh... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.August 1942 geborene Hilfsarbeiter Muhamed A, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum 1) und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 3 letzter Fall StGB. (Urteilsfaktum 2) schuldig erkannt. Er hat gemeinsam mit dem rechtskräftig verurteilten Ibrahim B im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 24.O... mehr lesen...
Norm: StGB §164StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Hat der Täter Sachen in einem einhunderttausend Schilling übersteigenden Wert verhehlt, die ausschließlich aus einer Vortat stammen, bei der sich die fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung gleichfalls bloß aus dem Wert ergibt, dann kann ihm nur der erste, nicht auch zusätzlich der dritte Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB angelastet werden, weil ihm ansonsten die sich aus dem... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Schauspieler Peter A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in der Zeit zwischen 27. und 29. Jänner 1979 in Wien vorsätzlich nachgenannte Gegenstände, die der abgesondert verfolgte Franz B durch einen Einsteigdiebstahl am 27. Jänner 1979 in die Wohnung des Miroslav C, sohin durch eine mit Strafe be... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am l6. Februar l943 geborene Schneider Anton A und der am 27. November l948 geborene Kaminschleifer Karl B, die beide zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachgingen, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § l27 Abs. 1 und Abs. 2 Z l, l28 Abs. 2, l29 Z l, l30 StGB, sowie die am 30. Mai l94l geborene Prostituierte Lieselotte C des Verbrechens der Hehlerei nach § l64 Abs. 1 Z 2 und ... mehr lesen...
Norm: StGB §164StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Zwischen dem ersten und dritten Deliktsfall besteht dann Gesetzeskonkurrenz, wenn die verhehlte, den Wert von einhunderttausend Schilling übersteigende Sache aus einer solchen Vortat stammt, die schon infolge des Wertes der gestohlenen, veruntreuten etc Sache eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung vorsieht. In diesem Fall wird der dritte Deliktsfall durch den ersten ko... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 9.April 1945 geborene Taxilenker Gerhard B des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er den Urteilsannahmen zufolge in Wien nachts zum 1.April 1969 den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Josef A, der zusammen mit Josef C und Kurt D in Gesellschaft als Beteiligter zum Nachteil des Erhard E mehrere Radioapparate und Tonbandgeräte in unbekan... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Dem Hehler müssen jene tatsächlichen Umstände bekannt sein, die für die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe begründen, nicht aber die in Betracht kommenden juristischen Qualifikationsmomente. Entscheidungstexte 10 Os 151/75 Entscheidungstext OGH 07.01.1976 10 O... mehr lesen...