Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Die dort zusammengefaßten drei Varianten erfassen die erhöhte Strafwürdigkeit der Hehlerei in durchaus verschiedenen Typizität: Wert des Tatobjekts, mit der Tat verbundene Tendenz des Täters, Qualität der Vortat; bei ihnen handelt es sich daher um kumulative Qualifikationen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018