Norm
StGB §164Rechtssatz
Zwischen dem ersten und dritten Deliktsfall besteht dann Gesetzeskonkurrenz, wenn die verhehlte, den Wert von einhunderttausend Schilling übersteigende Sache aus einer solchen Vortat stammt, die schon infolge des Wertes der gestohlenen, veruntreuten etc Sache eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung vorsieht. In diesem Fall wird der dritte Deliktsfall durch den ersten konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018