Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Für die Annahme einer alternativen Mischqualifikation spricht, daß das dritte Kriterium nur, das erste Kriterium (Wert über Schilling fünfhundert) jedenfalls auch den Wissensstand des Hehlers um die Vortat betrifft und daß sich alle drei Qualifikationsmerkmale des § 164 Abs 3 StGB (Wert über Schilling fünfhundert, Gewerbsmäßigkeit, Kenntnis strafsatzbegründender Umstände) nicht als vom Gesetzgeber zur Wahl gestellte handlungsvarianten im Sinn verschiedener Tatabläufe, sondern als teils nur (2. und 3.Fall), teils auch (1.Fall) im subjektiven Bereich angesiedelte erschwerende Momente darstellen (Ablehnung von SSt 55/45). - Hinweis auf 11 Os 25/78 und Foregger - Serini MKK 4.Auflage § 164 StGB Erl VIII.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018