Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Dem Hehler müssen jene tatsächlichen Umstände bekannt sein, die für die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe begründen, nicht aber die in Betracht kommenden juristischen Qualifikationsmomente.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017