Rechtssatz: Bei Vorliegen einer völligen Gleichheit hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung in einem Bestellungsverfahren für eine schulfeste Leiterstelle an einer Volksschule von welchem Umstand im gegenständlichen Fall auszugehen ist, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen. Im Gegenstand liegt eine derartig völlige Gleichheit hinsichtlich der persönli... mehr lesen...
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat für die Verleihung die für eine schulfeste Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Berufungswerber und die übrigen im Dreiervorschlag des Bezirksschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und zu gewichten. Dabei wären die relevanten Gewichte so darzulegen, dass damit auch das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber eine nachvollziehbare
Begründung: erfährt. Es wären in die Entscheidung abwägende Überlegu... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Neuausschreibung einer schulfesten Leiterstelle: § 26 Abs. 10 LDG 1984 darf sowohl unter Berücksichtigung des gegebenen systematischen Zusammenhanges - als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ? nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass allein das Unterbleiben der (bzw. die noch nicht erfolgte) Verleihung der ausgeschriebenen Stelle dafür ausreicht, diese beliebig weiter auszuschreiben. Würde diese Regelung so verstanden werden, hätte es die Behörde in der Hand, auch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Vorliegen einer völligen Gleichheit hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung bei der Besetzung einer Schulleiterstelle, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass sie in Würdigung aller Umstände die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule A an die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf ihr deu... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Vorliegen des Ergebnisses, dass zwei Bewerber ex aequo als bestgeeignete Bewerber aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen sind, handelt es sich um eine durch die Landesregierung zu treffende Ermessungsentscheidung. Diese Ermessensentscheidung ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, wobei jedoch nicht außer Acht gelassen werden kann, dass es sich bei einer Ermessensentscheidung, ebe... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat jeder, der in einem Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf einer solchen Planstelle in diesem Ernennungsverfahren Parteistellung. Im Gegenstand gibt es einen rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das in § 6 Abs. 1 lit. a Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Bezirkschulrates und scheint dort die Antragstellerin nicht auf. Es ist daher eine Parteistellung ihrerseits nicht ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das im § 6 Abs. 1 lit. b Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Landesschulrates noch nicht erfolgt, so ist eine Parteistellung auch dann nicht gegeben, wenn die Erstausschreibung für eine Leiterstelle einer Berufschule widerrufen und neuerlich ausgeschrieben wurde, jedoch das Verfahren nicht bis zu einem Reihungsvorschlagen gediehen ist. (Zurückweisung der Eingabe) Schlagworte Objektivierung, Schulleiterstell... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die belangte Behörde das zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen durchzuführende Auswahlverfahren im Sinne des Gesetzes vorgenommen hat und den Erstgereihten aus dem Auswahlverfahren zum Leiter der Hauptschule A ernannt hat, so ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar. Der Hinweis des Berufungswerbers, dass im Bereich der Verfahrensschritte im Auswahlverfahren "Biographie" und "Asses... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die belangte Behörde das zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen durchzuführende Auswahlverfahren im Sinne des Gesetzes vorgenommen hat, so ist eine Rechtswidrigkeit in der Ermessensausübung nicht erkennbar. Sämtliche rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen wurden berücksichtigt und die insgesamt im Auswahlverfahren als Erstgereihte hervorgegangene mitbeteiligte Partei, A, zur Leiterin... mehr lesen...