RS UVS Kärnten 2005/02/08 KUVS-K2-1596/6/2004

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Veröffentlicht am 08.02.2005
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Rechtssatz

Bei Vorliegen einer völligen Gleichheit hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung in einem Bestellungsverfahren für eine schulfeste Leiterstelle an einer Volksschule von welchem Umstand im gegenständlichen Fall auszugehen ist, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen.

Im Gegenstand liegt eine derartig völlige Gleichheit hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung vor. Weitere Tatbestandsmerkmale sowie sonstige im Gesetz nicht angeführte sachbezogene Entscheidungselemente sind in der Stellungnahme des Schulforums sowie im Protokoll des Bezirksschulrates enthalten. Hinsichtlich der Berufungswerberin liegen solche sonstigen Entscheidungselemente nicht vor. Daraus ergibt sich jedoch, dass unter Heranziehung all dieser Entscheidungselemente die Berufungswerberin nicht durchzudringen vermochte.

Schlagworte
Objektivierung, schulfeste Leiterstelle, Eignung, Gleichheit der Eignung zweier Bewerber, Entscheidungselemente, Schulforum, Bezirksschulrat, Bestellungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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