Bei Vorliegen des Ergebnisses, dass zwei Bewerber ex aequo als bestgeeignete Bewerber aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen sind, handelt es sich um eine durch die Landesregierung zu treffende Ermessungsentscheidung. Diese Ermessensentscheidung ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, wobei jedoch nicht außer Acht gelassen werden kann, dass es sich bei einer Ermessensentscheidung, ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung, um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Schlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruht wie in Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Bei Vorliegen einer völligen Gleichheit hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber, von welchem Umstand die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ausgeht, ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen. Begründet die belangte Behörde, warum sie vom Ermessen in einer bestimmten Richtung Gebrauch gemacht hat und kann ihr der Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens nicht gemacht werden, so liegt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.